beitrag letztmals per 1. September 2025 zu bezahlen sei. 4. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche den Antikschrank zu übergeben und den Betrag von CHF 51'131.00 zu zahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilprozes s, ab Verfalltag zu 5 % verzinslich. Im Übrigen sei jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was sich derzeit in deren Besitz befindet bzw. auf deren Namen lautet.