3.2 Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemessen an deren Bedarf von CHF 5'055.45 pro Monat unter Berücksichtigung des Einkommens und/oder Ersatzeinkommens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag bis maximal zum vorstehend genannten Bedarf zu bezahlen, zahlbar ebenfalls jeweils auf den 1. eines jeden Monats, erstmals auf den 1. des Monats nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilprozess. Dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei jedoch zeitlich bis längstens zum Erreichen des AHV-bezugsberechtigten Alters der Klägerin zu begrenzen, weshalb ein solcher Unterhalts-