Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Sohn F.________ bis zu dessen Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrenten der 1. und 2. Säule, derzeit CHF 1'154.60, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. eines jeden Monats, erstmals auf den 1. des Monats nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilprozess. 3.1