Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen seien hälftig zu teilen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte seiner monatlichen PK -Rente, d.h. CHF 546.55, zu bezahlen. 6. Anderslautende Anträge des Beklagten seien abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten.