3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB folgende indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab Scheidungsdatum (Teilrechtskraft im Scheidungspunkt) bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin CHF 10'400.00; - nach Pensionierung (unbefristet) CHF 9'000.00; zahlbar je im Voraus auf den 1. des Monats. 4. Der Beklagte sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verpflichten , der Klägerin CHF 1'442'055.20 zu bezahlen. 5. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen seien hälftig zu teilen;