{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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März 2018 an die veränderten\nVerhältnisse angepasste Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt.\n\n2.4 Der Vater wird mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis\nzum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'822.50 zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats.\n\nDieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Oktober 2019 = 101.8 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100\nPunkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Indexstand\nNovember des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n101.8\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen\nnicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er\ndiesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.\n\n3. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Klägerin folgenden monatlichen\nUnterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats :\n\n– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2025: CHF 6'291.85\n– Ab 1. Oktober 2025: CHF 3'987.85\n\nDieser Unterhaltsbeitrag ist wie der Kinderunterhaltsbeitrag indexiert (Ziff. 2.4).\nSeite 76/77\n\n4.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche\nCHF 781'836.45 zu bezahlen.\n\n4.2 Das Miteigentum am Antikschrank wird aufgehoben und es wird angeordnet, dass der Gegenstand unter den Parteien versteigert wird und der Nettoverkaufserlös unter den Parteien\nhälftig geteilt wird.\n\n5. Die BI.________AG wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO und unter Vorbehalt\nvon Art. 19g Abs. 1 FZV angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf C.________ (Ver-\ntrags-Nr. .________ - K.________AG) den Betrag von CHF 6'409.65 zuzüglich Zins ab\n29. Oktober 2010 auf das Vorsorgekonto (Freizügigkeitskonto Nr. .________), lautend auf\nA.________, bei der AZ.________ zu überweisen.\n\n6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.\n\n7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 75'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 47'358.15 Kosten der Beweisführung\nCHF 122'358.15 Total\n\nDie Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von der Klägerin\ngeleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 39'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag\nvon CHF 83'358.15 wird im Umfang von CHF 22'179.10 von der Klägerin und im Umfang von\nCHF 61'179.05 vom Beklagten nachgefordert.\n\n8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\n9. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und\nmit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim\nObergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige\nRechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO).\nDie Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht\nwerden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\n10. Mitteilung an:\n- Parteien (an den Beklagten unter Beilage der klägerischen Eingabe vom 29. August 2019\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\nund auszugsweise an:\n- BI.________AG vorab zur Kenntnisnahme und nach Eintritt der Rechtskraft zum Vollzug von Ziffer 5 des Dispositivs\nsowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an:\n- Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug\nSeite 77/77\n\n- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 15, 6300\nZug (2-fach bzgl. Ziffer 2.1–2.3 des Dispositivs; je ein Exemplar an die Beiständin\nH.________ und an F.________)\n\nKantonsgericht des Kantons Zug\n1. Abteilung\n\nlic.iur. D. Panico Peyer MLaw T. Lehmann\nKantonsrichterin Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\nlet\n"}