{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Beklagte beantragte dagegen,\ner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Sohn F.________ Kinderunterhaltsbeiträge in der\nHöhe der jeweiligen Kinderrenten der 1. und 2. Säule, derzeit CHF 1'154.60, zu bezahlen.\nDer an F.________ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids CHF 1'822.50 pro Monat und der Antrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu\nverpflichten sei, ihr für die Besuche von F.________ monatlich CHF 600.00 zu bezahlen,\nwurde abgewiesen. Den an sie zu leistenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag bezifferte die\nKlägerin mit CHF 10'400.00 bis zum Eintritt ins AHV-Alter bzw. mit CHF 9'000.00 nach der\nPensionierung (unbefristet), wobei der Beklagte beantragte, es sei von der Verpflichtung, einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten zu müssen, abzusehen, eventualiter sei er zu\nverpflichten, der Klägerin einen Maximalbetrag von CHF 5'055.45 pro Monat, längstens bis\nzum Erreichen des AHV-Alters der Klägerin, zu bezahlen. Im Urteilsspruch wird der Beklagte\nverpflichtet, der Klägerin bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter einen nachehelichen Unterhalt in der Höhe von CHF 6'291.85 pro Monat sowie ab 1. Oktober 2025 unbefristet einen\nSeite 74/77\n\nreduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'987.85 pro Monat zu bezahlen. Beim nachehelichen\nUnterhalt unterliegen die Parteien somit zu ungefähr gleichen Teilen. Während die Klägerin\nvom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'442'055.20 verlangt, fordert der Beklagte von der Klägerin eine solche von CHF 51'131.00. Im Urteilsspruch wird der\nBeklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht CHF 781'836.45 zu bezahlen, weshalb der\nBeklagte somit bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu einem etwas grösseren Teil\nunterliegt als die Klägerin. Entsprechend dem Prozessausgang in den wesentlichen Streitpunkten ist es jedoch gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen\nund die Parteikosten wettzuschlagen.\n\n15.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungsprozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht werden,\nweshalb sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert richtet (§ 13 Abs. 3 KoV\nOG). Die Klägerin erhebt eine Forderung aus Güterrecht von CHF 1'442'055.20. Hinzu\nkommt der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Gemäss § 14 ZPO-ZG gilt als\nWert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören\n(vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert. Da die Klägerin eine unbegrenzte Leistung des\nnachehelichen Unterhalts beantragt, gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der ei njährigen Leistung (§ 14 Abs. 1 ZPO-ZG), was einen Kapitalwert von CHF 2'496'000.00\n(= CHF 10'400.00 x 12 Monate x 20 Jahre) ergibt. Zum Streitwert hinzuzurechnen ist\nschliesslich der geltend gemachte Kinderunterhalt. Die Klägerin beantragte, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für den gesamten Lebensunterhalt und sämtliche Kosten von\nF.________ aufzukommen und bezifferte den Unterhaltsbetrag damit nicht. Der an\nF.________ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss der angemessenen\nErstausbildung CHF 1'822.50 pro Monat. Mithin beträgt der Streitwert rund CHF 63'787.50\n(35 Mte. x CHF 1'822.50 [Annahme: 20. Altersjahr F.________ 14. August 2022]; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2016 120 vom 3. Februar 2017 E. 5.2; Entscheid des\nKantonsgerichts Basel-Landschaft 400 14 001 vom 8. April 2014 E. 1). Dies ergibt einen\nStreitwert von total CHF 4'001'842.70. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr\nCHF 50'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). In Anbetracht des grossen Aufwands für die güterrechtliche Auseinandersetzung und des umfangreichen Beweisverfahrens ist die Entscheidgebühr auf CHF 75'000.00 zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 KoV OG). Zu den Gerichtskosten gehören\nauch die Kosten für die verschiedenen Expertisen von insgesamt CHF 47'358.15 (Rechnungen Gutachten Q.________ vom 31. Januar 2017 von CHF 18'000.00 [act. 116]; Rechnung\nErgänzungsgutachten Q.________ vom 9. Juni 2017 von CHF 7'941.80 [act. 131/1]; Rechnung S.________ vom 28. August 2017 von CHF 4'870.80 [act. 131/2]; Rechnung Gutachten\ndes P.________ vom 12. Februar 2018 von CHF 16'545.55 [act. 146/5]). Die Gerichtskosten\nbetragen somit CHF 122'358.15 und sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen\n(= CHF 61'179.10).\nSeite 75/77\n\nUrteil\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe\nwird geschieden.\n\n2.1 Der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, geb. tt.mm.2002, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.\n\nDer mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) vom 29. August 2014 angeordnete und mit Entscheid vom 6. März 2018 bestätigte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB wird aufrechterhalten.\n\n"}