{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ergeht ein kantonaler Entscheid über die berufliche Vorsorge nach\ndem 1. Januar 2017, sind die in Kraft getretenen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge\nmassgebend. Sie sehen den Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche (Art. 122 Abs. 1 ZGB) vor. Entsprechend kommt das Bundesgericht im einleitend erwähnten Entscheid zum Schluss, dass nur\ndie bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Austrittsleistungen zu teilen\nseien. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB in den\nUrteilen 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2 und 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018\nE. 7.1.2. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind vorliegend die während\nder Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche\naus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Massgeblicher Stichtag ist somit der 29. Oktober 2010.\n\n14.2 Gemäss Art. 123 ZGB sind die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Massgebend für die\nAnwendbarkeit von Art. 123 ZGB ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens\n(Geiser/Walser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 123 ZGB N 3). Änderungen, welche nach Eileitung des Scheidungsverfahrens eintreten, sind grundsätzlich unbeachtlich. An der Anwendbarkeit von Art. 123 ZGB ändert sich nichts (Geiser, a.a.O., Art. 124a ZGB N 3).\n\n14.3 Der Beklagte erreichte während des laufenden Scheidungsverfahrens das ordentliche Rentenalter und bezieht seit dem 1. Juli 2014 eine Altersrente. Weil Änderungen, die nach Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetreten sind, grundsätzlich unbeachtlich sind, sind die\nwährend der Ehe erworbenen Austrittsleistungen gemäss Art. 123 ZGB hälftig zu teilen.\n\n14.4 Gemäss Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der AA.________ vom 23. Mai 2019 belief sich\ndas Vorsorgeguthaben des Beklagten per Rechtshängigkeit am 29. Oktober 2010 auf\nCHF 174'576.56 (act. 168/119). Ferner belief sich das Vorsorgeguthaben des Beklagten bei\nSeite 73/77\n\nder BI.________AG per 29. Oktober 2010 auf CHF 3'222.57 (act. 168/118). Per Heiratsdatum am tt.mm.1999 betrug die Freizügigkeitsleistung bei der BN.________ aufgezinst\nCHF 122'032.80 (act. 172/124). Somit hat der Beklagte während der Dauer der Ehe ein Vorsorgeguthaben von CHF 55'766.33 (= CHF 174'576.56 + CHF 3'222.57 ./. CHF 122'032.80)\nangespart.\n\nDem E-Mail der AZ.________ Bank vom 8. Mai 2019 kann entnommen werden, dass die\nAZ.________ keine taggenauen Auszüge vor dem Jahr 2011 erstellen kann. Aus dem Auszug des Jahresabschluss der AZ.________ ist jedoch ersichtlich, dass sich das Vorsorgeguthaben der Klägerin per 31. Dezember 2010 auf CHF 75'494.00 belief (act. 167/1 und\nact. 167/2). Per Heiratsdatum betrug die Freizügigkeitsleistung bei der BO.________\nCHF 32'547.00 (act. 167/3). Das von der Klägerin während der Ehe bis zur Einleitung des\nScheidungsverfahrens geäufnete Vorsorgeguthaben beläuft sich demnach auf\nCHF 42'947.00 (= CHF 75'494.00 ./. CHF 32'547.00).\n\n14.5 Nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultiert ein Anspruch der Klägerin von\nCHF 6'409.65 (= [CHF 55'766.33 + CHF 42'947.00] / 2 ./. CHF 42'947.00). Die Pensionskasse des Beklagten ist anzuweisen, den entsprechenden Betrag zuzüglich Zins ab 29. Oktober 2010 (Jungo/Grütter, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung,\na.a.O., Art. 123 ZGB N 24) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der AZ.________ zu\nübertragen. Vorbehalten bleibt eine allfällige Kürzung nach Art. 19g Abs. 1 FZV.\n\n15. Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat kein Teil\nganz obsiegt, so sind sie im Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind\n(§ 38 Abs. 1 und 2 ZPO-ZG). Ausserdem hat die unterliegende Partei in der Regel alle dem\nGegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu ersetzen. Wenn der Entscheid\nnicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt, so tritt in der Regel eine verhältnismässige Kostenteilung ein (§§ 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 1 ZPO-ZG).\n\n"}