{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2788eae177a4a8ddd3df9c9c0cff2744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n 12.7 Schliesslich macht der Beklagte zugunsten seines Eigenguts gegenüber seiner Errungenschaft eine Ersatzforderung geltend. Das Kontokorrentguthaben gegenüber der\nK.________AG habe während der Ehedauer von CHF 997'575.83 auf CHF 11'683.47 abgenommen. Unter Berücksichtigung der Rückführung der Darlehensschuld an die Klägerin\nwürde eine Abnahme von insgesamt CHF 429'671.36 resultieren. Vor allem in den Jahren\n2006 und 2008 seien Einzahlungen von insgesamt CHF 317'109.00 erfolgt, welche alle aus\nMitteln des Eigenguts des Beklagten stammen würden. Somit resultiere unter Berücksichtigung dieser Einzahlungen eine Reduktion des Kontokorrents bzw. des Eigenguts des Beklagten im Umfange von CHF 746'780.36. Zu beachten bleibe noch der notwendig gewordene Kredit bei der AA.________ von CHF 100'000.00, welcher im Jahre 2009 bei der\nAA.________ aufgenommen worden sei. Dieser sei durch einen Schuldbrief, lastend auf der\nLiegenschaft M.________, sichergestellt. Auch diesbezüglich würde eine Ersatzforderung\ndes Eigenguts des Beklagten gegenüber seiner Errungenschaft bestehen (act. 61 S. 20 f.;\nact. 161 S. 26).\n\nDie Klägerin bringt dagegen vor, dass der Beklagte seiner Beweislast in keiner Weise nachgekommen sei. Es würde vorab an einem Nachweis fehlen, dass der am 24. Februar /\n2. März 2009 aufgenommene Kredit von CHF 100'000.00 bei der AA.________ am 29. Oktober 2010 noch bestanden habe. Ferner werde bestritten, dass die während der Ehe einbezahlten CHF 317'109.00 aus Mitteln des Eigenguts erfolgten. Im Übrigen sei nachgewiesen\nworden, dass dem Kontokorrent der K.________AG auch Darlehenszinsen gutgeschrieben\nworden seien, die in jedem Fall Errungenschaft darstellen würden (act. 160 S. 17 f.).\n\n12.7.1 Die Ersatzforderungen werden in Art. 209 ZGB geregelt. Der Ehegatte, der zu Gunsten seines Eigenguts eine Ersatzforderung behauptet, hat deren tatsächlichen Voraussetzungen zu\nbeweisen (Art. 8 ZGB). Die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene Vermutung, dass alles Vermögen bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswertes, enthält aber keine Aussage darüber, wer die Beweislast dafür trägt, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen\ninvestiert hat (BGE 131 II 559 E. 4.3). Wie bereits ausgeführt wurde, gehören im Falle von\nInvestitionen sowohl die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung zum Beweisthema. Bei Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder\neine Finanzierungsmöglichkeit zu beweisen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die\nandere Gütermasse im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013\nE. 5.3; 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3; BGE 138 III 193 E. 6.2). Folglich hat der Beklagte die gesetzliche Vermutung der Errungenschaft gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB umzustossen und seine Investitionen und die Herkunft der Mittel zu beweisen.\n\n12.7.2 Die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehörten, wie vorliegend das Kontokorrentguthaben bei der K.________AG im Zeitpunkt des Eheschlusses, stellen von Gesetzes wegen Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Zum Beweis dafür, dass aus\ndiesem Eigengut Investitionen in die Errungenschaft getätigt wurden und das Eigengut folglich eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft hat, verweist der Beklagte auf die\nKontoblätter zum Kontokorrentkonto bei der K.________AG und vergleicht die jeweiligen\nKontokorrentguthaben im Zeitpunkt des Eheschlusses und im Zeitpunkt der\nSeite 71/77\n\n"}