{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Derjenige, der die Hinzurechnung zur Errungenschaft nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende\nVermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist (BGE 118 II 27 E. 3; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 558). Die Klägerin trägt somit\ndie Beweislast für die von ihr geltend gemachten Hinzurechnungen. Der Gegenseite obliegt\ngegebenenfalls der Beweis, dass der unentgeltlichen Zuwendung zugestimmt wurde\n(Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 208 ZGB N 9).\n\n12.6.2 Da Art. 208 ZGB aber nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Ehegatte über seine Errungenschaft verfügt hat, ist vorab zu klären, wann eine Verfügung die Errungenschaft, wann das\nEigengut belastet. Die wohl überwiegende Lehre geht davon aus, dass keine generelle Vermutung besteht, wonach unübliche Schenkungen, welche ohne Zustimmung des Ehepartners erfolgen, zulasten des Eigengutes vorgenommen werden. Erfolgt die Zuwendung in\nGeld, kann die Zuweisung zu einer Vermögensmasse unklar sein. Sofern alle entsprechenden Vermögenswerte eines Ehegatten nur zu einer Vermögensmasse gehören, ergeben sich\nSeite 69/77\n\nkeine weiteren Schwierigkeiten. Enthält das Bankkonto, von welchem aus die Zahlung erfolgte, sowohl Errungenschafts- als auch Eigengutsmittel, muss mangels eines eindeutigen\nobjektiven Kriteriums auf den Willen des Veräusserers abgestellt werden. Soweit kein wirklicher Wille vorliegt, ist der mutmassliche Wille massgebend. Es ist dabei zu vermuten, dass\nder Ehegatte mit einer ein übliches Gelegenheitsgeschenk übersteigenden Zuwendung nicht\nden Anspruch seines Partners auf Vorschlagsbeteiligung kürzen und somit nicht die Errungenschaft, sondern das Eigengut belasten will. Die Beweislast dafür, dass ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 209 Abs. 2 ZGB nicht mit dem Eigengut, sondern der Errungenschaft besteht, trifft denjenigen, der die Zuwendung der Errungenschaft belasten will\n(Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 208 ZGB N 9; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 208\nZGB N 17). Wiederum beschlägt diese Vermutung jedoch nur die Tatfrage, aus welcher Gütermasse die Zuwendung im Zweifelsfall erfolgte, nicht aber die (güter -) rechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes als Errungenschaft oder Eigengut eines Ehegatten.\nFür diese Streitfrage gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige\ndas Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet.\n\n12.6.3 Der Beklagte behauptet, sämtliche dieser Zahlungen seien aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft M.________, mithin aus Eigengut, getätigt worden (act. 64 S. 6; act. 161 S. 24).\nDie Klägerin führt allerdings zu Recht aus, dass jeglicher Nachweis dafür fehle, dass diese\nverkaufte Liegenschaft und folglich der Verkaufserlös Eigengut des Beklagten darstelle\n(act. 160 S. 18 f.). Es wurde vom Beklagten nicht nachgewiesen, dass er die betroffene Liegenschaft in die Ehe einbrachte oder aus Eigengutsmitteln erworben hat. Folglich ist auch\nnicht bewiesen, dass es sich beim erzielten Verkaufserlös um Eigengut des Beklagten handelte. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Vermögenswerte, aus denen die Zuwendungen getätigt wurden, Errungenschaft des Beklagten darstellten.\n\n12.6.4 In Bezug auf die getätigte Zahlung an die AE.________Consulting im Umfang von\nCHF 50'000.00 behauptet der Beklagte, es würde sich um eine Rückzahlung des Darlehens\ngemäss Darlehensvertrag vom 20. Oktober 2005 handeln. Gemäss diesem Darlehensvertrag\ngewährte jedoch AD.________ und nicht die AE.________Consulting dem Beklagten ein\nDarlehen in der Höhe von CHF 100'000.00 (act. 71/93). Darlehensgeber und somit Vertragspartei ist AD.________ und nicht die AE.________Consulting. Eine Rückzahlungspflicht der\nDarlehnssumme bestand folglich nur gegenüber dem Darlehensgeber, mithin AD.________.\nEine Vereinbarung, wonach der Beklagte dazu berechtigt gewesen wäre, das Darlehen auch\nan die AE.________Consulting zurückzubezahlen, wurde weder behauptet, noch ist eine solche aus dem Darlehensvertrag ersichtlich. Folglich wurde der AE.________Consulting mit\nder Zahlung im Umfang von CHF 50'000.00 ein Vermögensvorteil ohne Gegenleistung im\nSinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB verschafft. Der Errungenschaft des Beklagten sind\nnach dem Gesagten CHF 50'000.00 hinzuzurechnen.\n\n12.6.5 Was die getätigte Überweisung vom 3. November 2006 in der Höhe von CHF 70'000.00 betrifft, so ist die Behauptung des Beklagten, wonach die CHF 70'000.00 dem Kontokorrent der\nK.________AG gutgeschrieben worden seien, ausgewiesen. Aus dem Kontoblatt\nKonto .________ \"Kontokorrent Akt C.________\" des Geschäftsjahres 2006 ergibt sich, dass\nam 7. November 2006 eine Privateinzahlung im Betrag von CHF 70'000.00 erfolgte\n(act. 5/42). Eine Ersatzforderung steht der Klägerin daher keine zu.\nSeite 70/77\n\n"}