{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Erst anlässlich des Schlussvortrages, welcher aufgrund des nach der\nHauptverhandlung notwendig gewordenen Beweisverfahrens angeordnet wurde, führte der\nBeklagte aus, dass die Darlehensschuld gegenüber der L.________AG im Umfang von\nCHF 42'226.50 nicht zulasten der Errungenschaft sondern zulasten des Eigenguts, nämlich\nzulasten der Kontokorrentforderung gegenüber der K.________AG, beglichen worden sei\n(act. 161 S. 24). Weil die Parteien jedoch gestützt auf § 99 Abs. 1 ZPO-ZG mit all ihren an\nder Hauptverhandlung nicht angebrachten Begehren, Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismitteln ausgeschlossen sind, können die vom Beklagten anlässlich des\nSchlussvortrages gemachten Bestreitungen nicht berücksichtigt werden (act. 161 S. 24). Die\nim Schlussvortrag gemachten Ausführungen des Beklagten hätten ohne weiteres schon an\nder Hauptverhandlung vorgebracht werden können und entstanden nicht erst aufgrund der\nWürdigung der Beweisergebnisse im Sinne von § 101 Abs. 1 ZPO-ZG. Infolge dessen gilt die\nvon der Klägerin geltend gemachte Ersatzforderung als unbestritten. Der Errungenschaft des\nBeklagten steht folglich eine Ersatzforderung gegenüber seinem Eigengut gemäss Art. 209\nAbs. 1 ZGB in der Höhe von CHF 42'226.50 zu.\n\n12.6 An der Hauptverhandlung machte die Klägerin sodann eine Hinzurechnung zur Errungenschaft des Beklagten in der Höhe von insgesamt CHF 162'000.00 geltend (act. 60 S. 21 f.).\nDer Beklagte habe von seinem Privatkonto bei der AA.________ ohne Zustimmung der Klägerin eine Überweisung an AD.________ in der Höhe von CHF 42'000.00, eine Überweisung\nan die AE.________Consulting in der Höhe von CHF 50'000.00 und eine Überweisung an die\nBM.________, Konto-Nr. .________, im Betrag von CHF 70'000.00 getätigt (act. 60/34-35;\nSeite 68/77\n\nact. 60 S. 22). Der Beklagte führt diesbezüglich aus, dass es sich bei den Zahlungen zugunsten von AD.________ und der AE.________Consulting um die Rückführung eines Darlehens\nhandle, welches von AD.________ und der AE.________Consulting gewährt worden sei. Der\nBetrag im Umfang von CHF 70'000.00 sei am 3. November 2006 dem Privatkonto des Beklagten belastet und am 7. November 2006 dem Kontokorrentkonto bei der K.________AG\ngutgeschrieben worden (act. 64 S. 15). In Bezug auf die Belastungen zulasten des\nAA.________ Kontos liess der Beklagte weiter ausführen, dass am 18. August 2006 eine\nGutschrift von CHF 201'500.00 mit der Mitteilung \"Zahlung gemäss Kaufvertrag GB\nM.________ Grundregister, Blatt .________\" erfolgt sei. Dabei würde es sich um den Verkauf einer Wohnung M.________ handeln, welche im Alleineigentum des Beklagten gestanden habe. Es sei erwiesen, dass die genannten Zahlungen aufgrund des Verkaufserlöses\nhätten geleistet werden können (act. 64 S. 6; act. 161 S. 24). Die Klägerin reduzierte daraufhin in ihrem Schlussvortrag die Hinzurechnungen auf CHF 120'000.00. Der Beklagte habe\nnachgewiesen, dass zwischen AD.________ und ihm ein Darlehensvertrag bestanden habe,\nweshalb davon auszugehen sei, dass die Rückzahlung in der Höhe von CHF 42'000.00 im\nZusammenhang mit diesem Darlehen erfolgt sei. In diesem Umfang könne somit keine Hinzurechnung erfolgen. Ein Darlehensvertrag mit der AE.________Consulting sei jedoch nicht\nnachgewiesen, weshalb diese Überweisung von CHF 50'000.00 zur Errungenschaft hinzuzurechnen sei. Ebenso sei die Behauptung des Beklagten, dass die CHF 70'000.00 dem Kontokorrentkonto der K.________AG gutgeschrieben worden seien, nicht ausgewiesen und\nwürde bestritten. Der Betrag von CHF 70'000.00 sei auf ein Konto bei der BM.________\nüberwiesen worden und nicht auf ein Konto der K.________AG. Aus diesem Grund seien\nauch diese CHF 70'000.00 zur Errungenschaft hinzuzurechnen, was gesamthaft einen Betrag von CHF 120'000.00 ergebe. Im Übrigen werde bestritten, dass die verkaufte Liegenschaft M.________ im Eigengut des Beklagten gestanden habe. Alles Vermögen eines Ehegatten gelte bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (act. 160 S. 17 ff.).\n\n"}