{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n In Bezug auf die Dividendenausschüttung bei durch Aktiengesellschaften gehaltenen Immobilien führt der Gutachter aus, dass eine solche seines Erachtens erst dann zulässig und\nsinnvoll sei, wenn die Gesellschaft nach der gesetzlich und allenfalls statutarisch vorgeschriebenen Reservezuweisung über frei ausschüttbare, ausgewiesene Reserven verfüge,\ndie Gesellschaft im Zeitpunkt der geplanten Bar-Ausschüttung, unter Berücksichtigung der\nnotwendigen Mittelabflüsse für die Amortisationen der Hypotheken und der notw endigen Un-\nterhalts- und Erneuerungskosten der Immobilien, über ausreichend Liquidität zur Entrichtung\neiner Bar-Dividende verfüge und kein Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR (Verbot der Einlagenrückgewähr) vorliege (act. 115 S. 17). Danach hätte der Beklagte gemäss Gutachten bei\nder K.________AG in den Jahren 1999 bis 2014 insgesamt CHF 341'888.05 zusätzlich zu\nden von ihm getätigten Bezügen als Lohn oder Dividende beziehen können, ohne die Fortführung der beiden Unternehmen zu gefährden. Als Begründung führt der Gutachter aus, er\nsei der Ansicht, dass in den Jahren 1999 bis 2014 CHF 86'250.00 weniger Hypotheken\namortisiert hätten werden können, ohne die Fortführung des Unternehmens zu gefährden.\nBei einem geschätzten Verkehrswert von rund CHF 4,3 Mio. der Liegenschaften der\nK.________AG per 31. Dezember 2014 wäre bei einer Gewerbeliegenschaft mit einer soliden Eigenfinanzierung von 40 % eine maximale Hypothekarbelastung von 60 % bzw. rund\nCHF 2,58 Mio. anzustreben gewesen. Tatsächlich sei die Hypothek von ursprünglich\nCHF 3,6 Mio. in den Jahren 1999 bis 2014 um CHF 1'106'250.00 auf CHF 2'493'750.00\namortisiert worden. Ferner weise die K.________AG in der Bilanz per 31. Dezember 2014\ngegenüber dem Beklagten ein Darlehensguthaben von CHF 255'638.05 aus. Dieses Aktionärsdarlehen hätte nach Ansicht des Gutachters in den Jahren 1999 bis 2014 an den Aktionär (z.B. mittels Dividende) ausgeschüttet werden können. Die Rückzahlung des vom Beklagten an die K.________AG gewährten Darlehens von CHF 414'818.40 sowie die Gewährung eines Darlehens der K.________AG an die nahestehende L.________AG in der Höhe\nvon CHF 88'642.05 erachtet der Gutachter hingegen als betriebsnotwendig (act. 115 S. 11).\n\nDer Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass jedoch nur der Ertrag für die Ehedauer bis zur\nRechtshängigkeit, also bis zum 29. Oktober 2010, von Bewandtnis ist. Das auf den Beklagten lautende Kontokorrentkonto bei der K.________AG wies am 29. Oktober 2010 nicht ein\nDarlehensguthaben in der Höhe von CHF 255'638.05 sondern lediglich einen Stand von\nCHF 11'683.47 aus (act. 5/17). Diese CHF 11'683.47 hätten gemäss Ausführungen des Gutachters an den Beklagten ausgeschüttet werden können und sind folglich als Erträge aus Eigengut zu qualifizieren.\n\nDie hypothekarische Belastung bei der K.________AG betrug Ende 2010 CHF 2'250'000.00\n(act. 115 Beilage 3). Bei einer vom Gutachter ausgeführten Eigenfinanzierung von 40 % und\neiner maximalen Hypothekarbelastung von 60 % sowie dem erhobenen Verkehrswert per\nRechtshängigkeit von CHF 4'060'000.00 (act. 115 Beilage 7) wäre aus Sicht des Gutachters\neine maximale Hypothekarbelastung von CHF 2'436'000.00 anzustreben gewesen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen hypothekarischen Belastung bei Rechtshängigkeit sind\nalso CHF 186'000.00 zu viel amortisiert worden (= CHF 2'436'000.00 ./. CHF 2'250'000.00).\nDer Beklagte bringt diesbezüglich vor, die K.________AG sei von der finanzierenden Bank\ngezwungen worden, die hypothekarische Belastung auf den Stand von CHF 2'250'000.00 zu\namortisieren (act. 161 S. 7). Der Beklagte hat es jedoch unterlassen, seine Behauptung zu\nbelegen. Aus den eingereichten Beilagen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte von der finanzierenden Bank aufgefordert oder verpflichtet worden wäre, die hypothekarische\nSeite 67/77\n\nBelastung auf einen Stand von CHF 2'250'000.00 zu amortisieren. Folglich hätte aus Sicht\ndes Gutachters auch dieser zu viel amortisierte Betrag in der Höhe von CHF 186'000.00 an\nden Beklagten ausgeschüttet werden können und ist somit als Ertrag aus Eigengut zu qualifizieren.\n\nWeitere Bezüge hätte der Beklagte nach Ansicht des Gutachters nicht tätigen können. Die\nL.________AG habe per 31. Dezember 2014 eine buchmässige Überschuldung ausgewiesen. Die verbuchten jährlichen Abschreibungen des Mehrfamilienhauses der L.________AG\nvon 2 % des Restbuchwertes erachtet der Gutachter als betriebswirtschaftlich absolut notwendig. Er ist der Ansicht, dass in den Jahren 1999 bis 2014 handelsrechtlich und auch steuerrechtlich keine zusätzlichen Bezüge des Beklagten aus der L.________AG möglich gewesen wären (act. 115 S. 12). Ausserdem würden die verbuchten Abschreibungen auf den Immobilien insgesamt den Vorgaben der Steuerverwaltungen entsprechen (act. 115 S. 22). Aufrechnungen oder Korrekturen der eingereichten Steuererklärungen seien gemäss erhaltenen\nAuskünften keine erfolgt (act. 115 S. 22).\n\n12.4.5 Folglich sind insgesamt CHF 197'683.47 (= CHF 11'683.47 + CHF 186'000.00) als Erträge\naus dem Eigengut, mithin als Erträge aus den 185 Aktien an der K.________AG und der\nL.________AG, zu qualifizieren und somit als Errungenschaft des Beklagten zu berücksichtigen.\n\n"}