{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Grundsätzlich steht der Errungenschaft alles zu, was\ndie Substanz an Ertrag abwirft, mithin der Bruttoertrag. Bei Vermögenswerten, die der Alterung oder Abnutzung unterliegen, dürfen jedoch Aufwendungen zur Substanzerhaltung sowie\nKosten der Fremdfinanzierung durch Hypotheken und substanzerhaltende Amortisationen in\nAbzug gebracht werden, sodass schliesslich nur ein Nettoertrag der Errungenschaft verbleibt. Bei der wirtschaftlichen Unternehmung werden (und zwar ganz selbstverständlich)\ndementsprechend vor der Gewinnermittlung jene Abschreibungen auf dem investierten Kapital vorgenommen, welche es zur Fortführung der Unternehmung, d.h. ohne Unternehmensausweitung bedarf. Soweit die Erträge eines Eigengutsunternehmens für die Erhaltung und\nErneuerung von betriebsnotwendigem Vermögen verwendet werden müssen, verbleiben sie\ndaher dem Eigengut (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB N 29).\n\n12.4.4 Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich die von der K.________AG in den Jahren 1999\nbis 2010 aus der Vermietung der Liegenschaft erwirtschafteten Nettomieterträg e auf\nCHF 1'494'693.16 beliefen. In fetter Schrift wurde jedoch festgehalten, dass bei diesen Nettomieterträgen die Abschreibungen, die Erträge aus Liegenschaftsverkäufen, Grundstückgewinnsteuern sowie Ertragssteuern der K.________AG nicht berücksichtigt wurden (act. 115\nS. 6). Es ist daher mit dem Beklagten auszuführen, dass die verbuchten Nettoerlöse aus der\nVermietung der Liegenschaften für sich alleine nicht relevant sind. Entscheidend ist vorliegend, welche Dividenden dem Beklagten in den Jahren 1999 bis 2010 aus der\nK.________AG und der L.________AG hätten ausgeschüttet werden können. Das Eigengut\ndes Beklagten umfasst Beteiligungen an Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit\n(90 Aktien der K.________AG und 95 Aktien der L.________AG). Massgebend sind somit\ndie Erträge aus diesem Eigengut, mithin die Erträge aus diesen 185 Aktien, und nicht pauschal die aus der Vermietung der Liegenschaften der beiden Gesellschaften verbuchten Erträge. Der Gutachter führte denn auch aus, dass die K.________AG und die L.________AG\nkeine eigentlichen Immobiliengesellschaften seien, welche ein Portefeuille von verschiedenen Immobilien halten. Vielmehr handle es sich bei beiden Gesellschaften um Aktiengesellschaften, welche je eine einzelne Liegenschaft als Anlageliegenschaft halten würden\n(act. 115 S. 15). Auf die Frage, ob die für den massgeblichen Zeitraum (1999-2010) berechneten Nettomieterträge vom Beklagten unter Berücksichtigung einer sorgfältigen Geschäftsführung als Einkommen hätten bezogen werden können, verwies der Gutachter auf seine\nAntwort zur Frage, welches das höchstmögliche Einkommen (Lohn/Dividende) gewesen\nwäre, welches der Beklagte in den Jahren 1999 bis 2014 aus der K.________AG und der\nL.________AG hätte beziehen können, ohne die Fortführung der Unternehmen ernsthaft zu\ngefährden (act. 115 S. 22). Massgebend ist somit derjenige Teil der erwirtschafteten Mieterträge, welcher, ohne die Fortführung der Unternehmen ernsthaft zu gefährden, als Dividende\nhätte ausgeschüttet werden können. Von Bedeutung sind folglich lediglich die ausschüttbaren Dividenden, die aus diesen Beteiligungen an den Gesellschaften resultierten und nicht\nder von der Klägerin berechnete pauschale Nettomietertrag aus der Vermietung der von den\nGesellschaften als Anlageliegenschaften gehaltenen Liegenschaften.\nSeite 66/77\n\n"}