{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass der Beklagte einen Grossteil der\nNettomieterträge in seinen Aktiengesellschaften thesaurierte. Es handle sich somit nicht um\neinen konjunkturellen Mehrwert, weshalb der Errungenschaft in jedem Fall eine Ersatzforderung zustehe. Dies müsse umso mehr gelten, als der Gutachter festgestellt habe, dass diese\nNettomieterträge unter anderem für die Rückzahlung von Schulden der K.________AG verwendet worden seien. Die Ersatzforderung könne aufgrund des Gutachtens auf\nCHF 1'292'117.16 (= CHF 1'494'693.16 [Nettomieterträge] ./. CHF 30'000.00 [Dividende]\n./. CHF 172'576.00 [Lohn Beklagter 1999-2010]) beziffert werden (act. 160 S. 15 f.).\nSeite 64/77\n\nDer Beklagte bringt dagegen vor, der Gutachter weise bei der Beantwortung der Frage nach\nden jährlichen Nettoerträgen aus der Vermietung der Liegenschaft der K.________AG, in fetter Schrift gehalten, darauf hin, dass die von ihm erhobenen Nettoerlöse ohne Berücksichtigung von Abschreibungen, Erträgen aus Liegenschaftsverkäufen, Grundstückgewinnsteuern\nsowie Ertragssteuern der K.________AG ausgewiesen worden seien. Dieser Hinweis würde\nnichts anderes besagen, als dass die verbuchten Nettoerlöse für sich alleine nicht relevant\nseien. Entscheidend für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei die Antwort auf Frage 8\ngemäss Ziff. 2.8 des Gutachtens: \"Welches wäre das höchstmögliche Einkommen (Lohn/Dividende/etc.), das der Beklagte in den Jahren 1999 bis 2014 aus der K.________AG und der\nL.________AG hätte beziehen können, ohne die Fortführung der Unternehmen ernsthaft zu\ngefährden?\". Ohne die Fortführung der Unternehmen ernsthaft zu gefährden, stelle klar, dass\nüber allfälligen Lohn und Dividenden hinaus jene Beträge nicht hätten ausgeschüttet werden\nkönnen, welche als betriebsnotwendige Abschreibungen und Rückstellungen vorgenomme n\nworden seien. Der Gutachter habe das höchstmögliche Einkommen in den Jahren 1999 bis\n2014, welches zusätzlich als Lohn oder Dividende hätte bezogen werden können, mit\nCHF 341'888.05 berechnet. Es würde sich dabei also um denjenigen Teil der Mieterträge d er\nLiegenschaften handeln, welcher, ohne die Fortführung der Unternehmen ernsthaft zu gefährden, als Dividende hätte ausgeschüttet werden können. Dies wäre dann im Sinne des\nGesetzes als zusätzlicher Ertrag des Eigengutes des Beklagten zu bezeichnen. Diese r Ertrag\nsei aber nur für die Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit, also dem 29. Oktober 2010, von Bewandtnis. Per anfangs 2010 habe das Kontokorrent, lautend auf den Beklagten, bei der\nK.________AG mit CHF -28'148.88 eröffnet und am 29. Oktober 2010 einen Stand von\nCHF 11'683.47 ausgewiesen. Der Ende 2014 erhobene Stand der Darlehensschuld des Beklagten gegenüber der K.________AG von CHF 255'638.05 würde deshalb nicht interessieren. Wenn der Gutachter ausführe, dass das Aktionärsdarlehen von CHF 255'638.05 an den\nAktionär hätte ausgeschüttet werden können, ohne die Fortführung des Unternehmens zu\ngefährden, heisse das nichts anderes, als dass dies im Zeitraum kurz vor Rechtshängigkeit,\nals aus der Darlehensforderung eine Darlehensschuld des Beklagten wurde, bis Ende 2014\nhätte ausgeschüttet werden müssen. Nach Rechtshängigkeit interessiere aber ein Ertrag des\nEigengutes des Beklagten nicht mehr. Folglich sei – wenn überhaupt – lediglich die ausgewiesene Darlehensschuld des Beklagten gegenüber der K.________AG von CHF 11'683.47\nvon Bewandtnis. Hingegen habe die hypothekarische Belastung bei der K.________AG Ende\n2010 und insbesondere auch per Rechtshängigkeit CHF 2'250'000.00 betragen. Bei einer Eigenfinanzierung von 40 % und einer maximalen Hypothekarbelastung von 60 % sowie dem\nerhobenen Verkehrswert per Rechtshängigkeit von CHF 4'060'000.00 würde somit aus Sicht\ndes Gutachters eine Hypothekarbelastung von CHF 2'436'000.00 resultieren. Unter Berücksichtigung der massgeblichen hypothekarischen Belastung bei Rechtshängigkeit seien also\nrein rechnerisch CHF 186'000.00 zu viel amortisiert worden. Es gelte in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die K.________AG von der finanzierenden\nBank gezwungen worden sei, die hypothekarische Belastung auf den Stand von\nCHF 2'250'000.00 zu amortisieren. Dies sei nicht im Belieben des Beklagten gestanden. Zusammengefasst stünde also, würde man den Erläuterungen des Gutachters folgen, per\nRechtshängigkeit ein Betrag von maximal CHF 197'683.47 zur Diskussion, welchen man gemäss Einschätzung des Gutachters als Dividende hätte ausschütten können, ohne die Fortführung des Unternehmens zu gefährden (act. 161 S. 5 ff.).\nSeite 65/77\n\n"}