{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Bei diesem Bodenpreismodell handelt es sich um eine jährlich aktualisierte Statistik\nder Preise für Wohnbauland in den einzelnen Gemeinden basierend auf sämtlichen Handänderungen, die regelmässig bei den Grundbuchämtern im Kanton erhoben werden (Bodenpreismodell, <https://statistik.zh.ch/internet/justiz_inneres/statistik/de/daten/daten_immobi-\nlien_raum/immomarkt/bodenpreise.html> [besucht am 26. Juli 2019; letzte Aktualisierung am\n13. März 2019]).\n\nDas Grundstück wurde mit 800 Quadratmetern Bauland am 22. Februar 2002 zu einem Kaufpreis von CHF 555'000.00 erworben (act. 161 S. 16). Dies entsprach einem Quadratmeterpreis von CHF 693.75. Gemäss Bodenpreismodell des statistischen Amts des Kantons Zürich betrug der Mittelwert der effektiv bezahlten Quadratmeterpreise im Jahr 2002\nCHF 680.00. Der für das Grundstück M.________ bezahlte Quadratmeterpreis entsprach somit dem Median. Gemäss der aufgrund des beklagtischen Verhaltens unbewiesen gebliebenen Behauptung der Klägerin seien die Landpreise in der Zeit vom 22. Februar 2002 bis zur\nKlageeinreichung am 29. Oktober 2010 um mindestens 30 % gestiegen, so dass von einem\nWert des Grundstückes per 29. Oktober 2010 von CHF 721'500.00 auszugehen sei. Dies\nentspricht einem Quadratmeterpreis von rund CHF 901.90 per 29. Oktober 2010. Der Mittelwert der effektiv bezahlten Quadratmeterpreise lag im Jahr 2010 bei CHF 898.00. Folglich\nentspricht der von der Klägerin behauptete Landpreis im Jahr 2010 ebenfalls dem Median.\nDer von der Klägerin für die Zeit vom 29. Oktober bis Oktober 2016 weiter behauptete Anstieg der Grundstückspreise um 20 % lag sogar weit unter dem effektiv bezahlten Quadratmeterpreis im Jahr 2016. Der Mittelwert der effektiv bezahlten Quadratmeterpreise lag in diesem Jahr bei CHF 1'702.00. Vergleicht man jedoch die Preisentwicklung vom 29. Oktober\n2010 bis zur letzten Aktualisierung der Bodenpreise gemäss dem statistischen Amt des Kantons Zürich im März 2019, so liegt der von der Klägerin ermittelte Quadratmeterpreis von\nCHF 1'082.00 nicht weit über dem Schätzwert der Modelpreise (vgl. Bodenpreismodell,\na.a.O.). Dies gilt umso mehr, als die Daten der letzten drei Jahre provisorisch sind und eine\nPreiskorrektur nach oben erwartet wird (Fragen & Antworten zu den Preisen für Wohnbauland im Kanton Zürich, <https://statistik.zh.ch/internet/justiz_inneres/statistik/de/daten/\nSeite 63/77\n\ndaten_immobilien_raum/immomarkt/bodenpreise_faq.html> [besucht am 26. Juli 2019]).\nAuch für die bis am 29. Oktober 2010 getätigten Investitionen in der Höhe von\nCHF 364'276.30 kann nach dem Gesagten demnach davon ausgegangen werden, dass sie\nbis heute eine Wertsteigerung von 20 % erfahren haben.\n\n12.3.7 Folglich ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung ein Grundstückswert inkl. der getätigten Investitionen in der Höhe von CHF 1'302'932.00 (= CHF 865'800.00 + CHF 437'132.00)\nzu berücksichtigen.\n\n12.4 Der Beklagte besass im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes unbestrittenermassen\n90 Aktien der K.________AG und 95 Aktien der L.________AG (act. 7 S. 30). Zwischen den\nParteien ist unbestritten, dass der Beklagte sämtliche Aktien der K.________AG und der\nL.________AG in die Ehe einbrachte und diese mithin Eigengut des Beklagten darstellen\n(act. 6 S. 14; act. 7 S. 21). Einigkeit besteht auch darüber, dass in rechtlicher Hinsicht\nArt. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB massgeblich ist, wonach die Errungenschaft eines Ehegatten insbesondere auch die Erträge seines Eigenguts umfasst (act. 160 S. 15; act. 161 S. 5). Umstritten ist allerdings die Höhe der Erträge aus dem Eigengut.\n\n12.4.1 Das von Q.________ erstellte Gutachten und Ergänzungsgutachten über die Höhe der Einkommensmöglichkeiten des Beklagten aus der K.________AG und der L.________AG beschäftigt sich auch mit der Frage der Höhe der Nettomieterträge aus den beiden Gesellschaften (act. 115; act. 132). Gemäss Ausführungen des Gutachters erwirtschaftete die\nK.________AG in den Jahren 1999 bis 2010 aus der Vermietung der Liegenschaft Nettomieterträge in der Höhe von insgesamt CHF 1'494'693.16. Dieser verbuchte Nettoerlös umfasst\ngemäss Gutachten die Mietzinserträge abzüglich Liegenschaftsunterhaltskosen, Hypothekarzinsen und Baurechtszinsen, jedoch ohne Berücksichtigung von Abschreibungen, Erträgen\naus Liegenschaftsverkäufen, Grundstückgewinnsteuern sowie Ertragssteuern der\nK.________AG (act. 115 S. 6). Bis auf die im Jahr 2005 an den Aktionär der K.________AG\nausbezahlte Dividende von CHF 30'000.00 seien die in der Gesellschaft in den Jahren 1999\nbis 2010 tatsächlich erwirtschafteten Nettoerträge aus der Vermietung der Liegenschaft von\nCHF 1'494'693.16 einbehalten und unter anderem für die Rückzahlung von Schulden der\nK.________AG verwendet worden (act. 115 S. 7).\n\n"}