{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ist aber der Verlust dem Verschulden des Gegners zuzuschreiben, so kann der dadurch verunmöglichte Beweis als geführt betrachtet werden (§ 153 Abs. 2 ZPO-ZG). Es gilt somit der Grundsatz, dass\ndie beweisbelastete Partei keinen Rechtsverlust erleiden darf, wenn ihr die an sich mögliche\nBeweisführung unmöglich geworden ist oder wegen eines in der Verantwortungssphäre des\nGegners liegenden früheren Verhaltens, das mit dessen Berufung auf die Beweislastregelung unvereinbar ist. § 163 Abs. 1 ZPO-ZG sieht bei der Verweigerung und Verunmöglichung\neiner Edition gar vor, dass die Tatsache, zu deren Erwahrung die Urkunde angerufen worden\nist, als erwiesen angesehen werden kann, wenn der Gegner des Beweisführers die Vorlegung verunmöglicht. Sodann gilt stets der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der besagt, dass das Gericht ohne Bindung an schematische Beweisregeln nach pflichtgemäss\nausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Überzeugung darüber befinden soll,\nob der Beweis für eine bestimmte Tatsache geleistet worden ist oder nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bedeutet nicht Willkür, sondern Pflicht zu gewissenhafter Schlussfo l-\ngerung aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens. Grundlage der Beweiswürdigung\nbildet dabei auch das Verhalten der Parteien im Prozess. So darf bei der Beweiswürdigung\nder Umstand berücksichtigt werden, dass eine Partei einen Beweis des Gegners verei telt hat\n(§ 155 Abs. 2 ZPO-ZG; Urteil des Bundesgerichts 4C.146/2003 vom 28. August 2002 E. 5.2;\nBGE 128 III 271 E. 2; Beglinger, Beweislast und Beweisvereitelung im Zivilprozess, in: ZSR\n1996, I. Halbband, S. 469 ff.; Guldener, a.a.O., S. 321 f.).\n\n12.3.6.2 Vorliegend ist der beweisbelasteten Klägerin die an sich mittels angeordnetem Gutachten\nmögliche Beweisführung durch das Verhalten des Beklagten verunmöglicht worden. Der Klägerin wurde vom Beklagten entgegen der Weisung des Gerichts der Zutritt zur Liegenschaft\ndes Beklagten verweigert. Damit hat der Beklagte der Klägerin das Recht am Augenschein\nteilzunehmen wider besseres Wissen verwehrt. Der Verlust des angeordneten Beweismittels\nist somit dem Verschulden des Beklagten zuzuschreiben. Daran vermögen auch die vom Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nichts zu ändern. Die vom Beklagten vorgebrachten Gründe, weshalb er der Klägerin den Zutritt verweigerte, sind nicht begründet. Er\nbehauptet lediglich, dass er mit Handgreiflichkeiten gerechnet habe, ohne diese Aussagen\njedoch auszuführen oder zu belegen. Aufgrund der Akten lagen denn auch keine Gründe vor,\nwelche der Klägerin das Betreten der Liegenschaft im Rahmen des durchzuführenden Augenscheins verboten oder die Befürchtung des Beklagten untermauert hätten. Der Umstand,\ndass der Klägerin die Beweisführung durch das Verhalten des Beklagten verunmöglicht\nwurde, ist mithin bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Gestützt auf § 153 Abs. 2\nZPO-ZG kann nach dem Gesagten der verunmöglichte Beweis folglich als geführt betrachtet\nwerden.\nSeite 62/77\n\n12.3.6.3 Die Klägerin geht gemäss Schreiben vom 27. Oktober 2016 davon aus, dass die Landpreise\nin der Zeit vom 22. Februar 2002 bis 29. Oktober 2010 um mindestens 30 % gestiegen sind,\nso dass von einem Wert des Grundstückes per 29. Oktober 2010 von CHF 721'500.00 auszugehen sei. Im Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass die Grundstückpreise in\nder Zeit vom 29. Oktober 2010 bis 27. Oktober 2016 nochmals um 20 % gestiegen seien, so\ndass der heutige Verkehrswert der Liegenschaft CHF 865'800.00 betrage. Von diesem Wert\nsei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszugehen. Ferner sei davon auszugehen,\ndass die unbestrittenen Investitionen in den Neubau auf dem Grundstück von\nCHF 415'732.90 (per 29. Oktober 2010) ebenfalls eine Wertsteigerung von bis heute 20 %\nerfahren hätten, so dass in diesem Zusammenhang von einem Mehrwert von\nCHF 498'879.50 auszugehen sei. Zusammengefasst sei deshalb als Errungenschaft des Beklagten im Zusammenhang mit dem Grundstück ein Betrag von CHF 1'364'679.50 zu berücksichtigen (act. 96; act. 160 S. 13).\n\n"}