{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es ist folglich davon auszugehen, dass es sich bei der am 24. Februar 2004\nim Zahlungsjournal erfassten Zahlung um die bereits am 6. Juni 2002 über das Kontokorrentkonto getätigte Zahlung handelt.\n\nZusammenfassend gelang es der Klägerin folglich nicht, weitere über die getätigten Zahlungen im Betrag von CHF 364'276.30 hinausgehende Investitionen zu beweisen. Somit sind\nlediglich die bis am 29. Oktober 2010 in den Neubau des 3-Familienhauses getätigten Investitionen in der Höhe von CHF 364'276.30 zum Landwert hinzuzurechnen.\n\n12.3.6 Über den aktuellen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Verkehrswert des Grundstückes des Beklagten wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts Zug\nvom 2. Juli 2014 ein Gutachten in Auftrag gegeben (act. 84; act. 92). Dieses Gutachten\nkonnte aufgrund der zweifachen unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung durch den Beklagten jedoch nicht durchgeführt werden. Der Beklagte verweigerte nämlich der Klägerin am\nAugenschein vom 27. Oktober 2016 den Zutritt zur Liegenschaft (act. 96; act. 97). Mit Schreiben des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 13. Januar 2017 wurde der Beklagte in\nder Folge darauf hingewiesen, dass beiden Prozessparteien sowie deren Rechtsvertretern\ndie Teilnahme am Augenschein zusteht. Der Gutachter wurde überdies angewiesen, einen\nzweiten Termin für den Augenschein mit den Parteivertretern abzusprechen (act. 110). Am\n13. März 2017 teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass er der Klägerin auch beim angesagten zweiten Augenschein vom 15. März 2017 keinen Zutritt gewähren werde, da er mit Handgreiflichkeiten zwischen der Klägerin und den Bewohnern des Hauses rechne (act. 123).\nAuch der Augenschein vom 15. März 2017 wurde daraufhin abgebrochen, weil der Beklagte\n– wie angekündigt – der Klägerin keinen Zutritt zur Liegenschaft gewährte (act. 125). Die Klägerin macht nun geltend, es würde sich um eine Beweisvereitelung durch den Beklagten\nhandeln. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 habe sie klar festgehalten, von welchen Verkehrswerten sie betreffend Land und Investitionen bis am 29. Oktober 2010 ausgehe. Diese\nWerte seien dem Beklagten mithin im Detail bekannt gewesen. Dennoch habe der Beklagte –\ntrotz der klaren Weisung des Kantonsgerichtes Zug im Schreiben vom 13. Januar 2017 – der\nKlägerin den Zutritt zur Liegenschaft erneut verweigert. Diese unberechtigte Weigerung des\nBeklagten würde dazu führen, dass auf den von der Klägerin im Schreiben vom 27. Oktober\n2016 genannten Verkehrs- und Mehrwert abzustellen und die Beweisvereitelung durch den\nBeklagten zu dessen Lasten zu berücksichtigen sei (act. 96; act. 160 S. 13). Der Beklagte\nerwidert, er habe der Klägerin zum Schutze seiner Partnerin den Zutritt zu seiner Liegenschaft, insbesondere zu der von ihm und seiner Partnerin bewohnten Wohnung, verwehrt.\nBei einer solch hoch explosiven und schon über Jahre währenden Streitigkeit sei es nicht\nnachvollziehbar, weshalb die Klägerin überhaupt zu diesem Augenschein erschienen sei. Sie\nhätte nichts zum Ausgang der angeordneten Expertise beitragen können. Auch wenn die\nParteien berechtigt seien, bei Augenscheinen teilzunehmen, sei vorliegend völlig unverständlich, dass die Klägerin, nachdem bereits der erste Versuch des Augenscheins abgebrochen\nwerden musste, erneut in Begleitung ihres Rechtsvertreters aufgekreuzt sei. Dies könne eigentlich nur damit erklärt werden, dass sich die Klägerin erhofft habe, auch der zweite\nSeite 61/77\n\nAugenschein müsse aufgrund ihrer Anwesenheit und der zu erwartenden Zutrittsverweigerung seitens des Beklagten wiederum abgebrochen werden und sie könne daraus dann in\nprozessualer Hinsicht einen Vorteil erlangen (act. 161 S. 13).\n\n"}