{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Januar 2006,\nwurde jedoch im Zahlungsjournal keine Zahlung erfasst (act. 49/64). Die Erklärung des Beklagten, wonach im Zahlungsjournal wohl das Datum der Rechnungsstellung durch den Architekten erfasst worden sei und er den Betrag leicht verspätet bezahlt habe, ist überzeugend und wurde von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten oder widerlegt (act. 161\nSeite 59/77\n\nS. 15; act. 163 S. 10). Der Klägerin gelang es folglich nicht, eine zusätzliche Zahlung im Umfang von CHF 20'000.00 zu belegen.\n\nBezüglich der gemäss Kontoblatt des Kontos .________ \"Kontokorrent Akt. C.________\" getätigten Zahlungen vom 10. bzw. 31. Dezember 2009 in der Höhe von CHF 15'000.00 bzw.\nCHF 10'000.00 (act. 60/27) führt der Beklagte aus, diese Zahlungen würden mit den Positionen im Zahlungsjournal vom 3. März 2010 übereinstimmen (act. 161 S. 15). Ein Blick ins\nZahlungsjournal des Architekten zeigt, dass am 10. bzw. 31. Dezember 2009 keine Zahlungseingänge in besagter Höhe erfasst wurden. Erst am 3. März 2010 wurden Zahlungseingänge in der Höhe von CHF 15'000.00 bzw. CHF 10'000.00 im Zahlungsjournal verbucht.\nDass es sich bei diesen verbuchten Zahlungen um die Zahlungen vom 10. bzw. 31. Dezember 2009 handeln muss, bestätigt das Kontoblatt des Kontos .________ \"Kontokorrent\nAkt. C.________\" des Geschäftsjahres 2010. Dort wurden am 3. März 2010 keine Zahlungen\nin der Höhe von CHF 15'000.00 bzw. CHF 10'000.00 verbucht (act. 5/17). Folglich wurden\ndie am 10. bzw. 31. Dezember 2009 geleisteten Zahlungen, wie vom Beklagten behauptet,\nvom Architekten erst am 3. März 2010 im Zahlungsjournal verbucht. Dass das auf dem Kontokorrentkonto des Beklagten erfasste Auszahlungsdatum nicht immer mit dem Erfassungsdatum im Zahlungsjournal identisch ist, ergibt sich auch aus den restlichen im Recht liegenden Kontoblättern zum Konto .________ \"Kontokorrentkonto Akt. C.________\". So wurde\nbeispielsweise die vom Kontokorrentkonto des Beklagten getätigte Zahlung vom 21. Januar\n2010 in der Höhe von CHF 8'000.00 im Zahlungsjournal erst am 3. März 2010 erfasst\n(vgl. act. 5/17; act. 49/64).\n\nLetztlich ist die Zahlung vom 6. Juni 2002 in der Höhe von CHF 6'456.00 zu beurteilen\n(act. 60/26). Im Kontoblatt des Kontos .________ \"Kontokorrent Akt. C.________\" wurde am\n6. Juni 2002 eine Zahlung mit dem Text \"BJ.________ Neubau EFH M.________\" vermerkt.\nDer Beklagte führt diesbezüglich aus, dass es seltsam anmute, dass bereits am 6. Juni 2002\nim Kontoblatt eine Zahlung zugunsten von BJ.________ auftauche, habe er das Grundstück\ndoch erst Mitte 2005 erworben. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die erwähnte Zahlung vom 6. Juni 2002 trotz entsprechendem Vermerk nicht mit dem Neubau zusammenhänge. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte Architekt BJ.________ wohl auch\ndiese Zahlung im Zahlungsjournal aufgeführt (act. 161 S. 15). Die Klägerin bringt zu Recht\ndagegen vor, dass der Beklagte das Grundstück gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Februar 2002 nicht erst im Jahr 2005 erworben hat (act. 61/84). Tatsächlich\nwurde aber die erste Zahlung im Zahlungsjournal des Architekten erst am 24. Februar 2004\nund nicht bereits am 6. Juni 2002 erfasst. Die am 24. Februar 2004 im Zahlungsjournal erfasste Zahlung entspricht jedoch genau der umstrittenen Zahlung vom 6. Juni 2002 in der\nHöhe von CHF 6'456.00 (act. 49/64). Ein Vergleich des Zahlungsjournals mit dem Kontoblatt\ndes Kontokorrentkontos für das Geschäftsjahr 2004 zeigt aber, dass im Jahr 2004, in dem\ndie Zahlung vom Architekten im Zahlungsjournal erfasst wurde, gar keine Zahlung in der besagten Höhe von CHF 6'456.00 über das Kontokorrentkonto verbucht wurde (act. 5/42).\nWäre derselbe Betrag in der Höhe von CHF 6'456.00 zweimal bezahlt worden, mithin am\n6. Juni 2002 und am 24. Februar 2004, wären sicherlich auch beide Zahlungen in den Kontoblättern des Beklagten und im Zahlungsjournal des Architekten verbucht worden. Dass sowohl der Architekt die Zahlung vom 6. Juni 2002 nicht im Zahlungsjournal erfasste und auch\nder Beklagte eine im Jahr 2004 getätigte zweite Zahlung in derselben Höhe nicht in den Kontoblättern verbuchte, ist äusserst unwahrscheinlich. Die Klägerin bringt auch nichts vor, was\nSeite 60/77\n\n"}