{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Erwerb erfasst dabei\nalles, was zur Begründung von Eigentum im weitesten Sinn führen kann. Demgegenüber\nwird bei der Verbesserung eines Vermögensgegenstandes von einer qualitativen Veränderung ausgegangen, wobei eine wesentliche Veränderung der Gebrauchsfähigkeit vorausgesetzt ist. Die Erhaltung eines Vermögensgegenstandes setzt im Unterschied zur Verbesserung keine Wertschöpfung voraus, sondern bezieht sich auf die Verhinderung eines erheblichen Wertzerfalls (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 209 ZGB N 49 und Art. 206 ZGB\nN 13 ff.; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 N 11). In Bezug auf die Beweislast von Investitionen in einen Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB gilt die allgemeine\nBeweislastregel von Art. 8 ZGB. Wer also behauptet, Mittel der Errungenschaft hätten zum\nErwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes des Eigenguts\nbeigetragen oder umgekehrt, hat dies zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2008\nvom 2. März 2009 E. 3.2). Art. 200 Abs. 3 ZGB ist nicht anwendbar, denn die in dieser Bestimmung festgelegte Vermutung beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswertes, enthält aber keine Aussage darüber, wer die Beweislast dafür trägt, dass die\neine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat. Im Falle von\nInvestitionen gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung\naus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Bähler, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, in: dubio 2006, Heft 5,\nS. 236 ff. und 242; Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5 und\n5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3).\nSeite 58/77\n\n12.3.5.2 Eine Ersatzforderung entsteht nach dem Gesagten also nur, wenn Mittel der einen Vermögensmasse in Vermögensgegenstände der andern investiert wurden. Vorliegend wurden unbestrittenermassen mindestens CHF 364'276.30 in den Neubau des 3-Familienhauses auf\ndem Errungenschaftsgrundstück des Beklagten investiert. Die Errichtung eines Neubaus auf\neinem Grundstück stellt eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit des betreffenden Grundstücks dar (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 N 11). Sämtliche Zahlungen, auch wenn es\nsich, wie vom Beklagten behauptet, lediglich um Baubewilligungs-, Genehmigungs-, oder Erschliessungskosten (act. 161 S. 15) handeln würde, wurden in das Grundstück investiert und\nim Hinblick auf die Errichtung des Neubaus getätigt. Aus dem Zahlungsjournal ist sodann ersichtlich, dass auch Zahlungen für die Kanalisation, die Geotechnik, das Wasser und die\nElektrizität getätigt wurden (act. 49/64). All diese Investitionen erhöhen im Ergebnis die Gebrauchsfähigkeit des betreffenden Grundstücks. Das Grundstück als Vermögensgegenstand\nerfuhr somit eine qualitative Veränderung. Es erfolgt eine Wertschöpfung. Folglich haben die\ngetätigten Investitionen zur Verbesserung des der Errungenschaft des Beklagten zugewiesenen Grundstücks beigetragen.\n\nDie Investitionen wurden gemäss Ausführungen des Beklagten allerdings grösstmehrheitlich\ndurch Reduktion des Kontokorrentguthabens gegenüber der K.________AG getätigt. Wie bereits unter Erwägung 12.3.4 ausgeführt wurde, handelt es sich beim Kontokorrentguthaben\nbei der K.________AG im Zeitpunkt der getätigten Investitionen mangels Beweis des Gegenteils gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB um Errungenschaftsmittel des Beklagten. Ein Zahlungsfluss von Mitteln ausserhalb dieses Kontokorrentguthabens wurde nicht behauptet.\nDemnach wurden die vor der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getätigten Investitionen\nim Umfang von mindestens CHF 364'276.30 aus Errungenschaftsmitteln des Beklagten bezahlt. Somit haben nicht Mittel aus der einen Vermögensmasse zur Verbesserung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen, sondern Mittel aus der Errungenschaft des\nBeklagten zur Verbesserung der Errungenschaftsliegenschaft des Beklagten beigesteuert.\nEine Ersatzforderung zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut des Beklagten gemäss\nArt. 209 Abs. 3 ZGB besteht folglich nicht.\n\n12.3.5.3 In Bezug auf die Höhe der getätigten Investitionen behauptet die Klägerin, dass weitere Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF 51'454.00 in den Neubau investiert worden seien.\nDiese Zahlungen vom 6. Juni 2002, 11. Januar 2006, 10. und 31. Dezember 2009 seien im\nZahlungsjournal des Architekten nicht erfasst worden (act. 60 S. 18).\n\n"}