{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Beklagte hat damit immerhin dargetan, dass zur fraglichen Zeit auf dem Kontokorrentkonto noch mehr als genügend Mittel vorhanden waren, um die Darlehensforderung der Klägerin zu tilgen. Nicht dargetan ist jedoch, dass die in die Ehe eingebrachten Eigengutsmittel auf diesem Kontokorrentkonto im Zeitpunkt der Rückzahlung noch in der eingebrachten Höhe vorhanden waren. Der\nSaldo auf dem Kontokorrentkonto unterlag in den immerhin sieben Jahren zwischen Eheschluss und der Rückzahlung des Darlehens (1999 bis 2006) starken Schwankungen. Es\nwurde vom Beklagten weder substantiiert behauptet noch mit einer entsprechenden Übersicht der Zahlungsflüsse belegt, dass das in die Ehe eingebrachte Kontokorrentguthaben unangetastet und somit in der besagten Höhe bestehen blieb. Über die Jahre wurden zahlreiche Ein- und Auszahlungen getätigt und es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gütermassen die einzelnen Ein- und Auszahlungen finanziert wurden. Mit der pauschalen Behauptung,\nwonach es sich bei diesem Kontokorrentguthaben um Mittel des Eigenguts des Beklagten\nhandeln würde und dem pauschalen Verweis auf sämtliche im Recht liegenden Kontoblätter\nzum Kontokorrentkonto, kommt der Beklagte seiner Substantiierungslast nicht nach. Es ist\nnicht Aufgabe des Gerichts und der Gegenpartei, aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammenzusuchen und die Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017\nvom 30. April 2018 E. 2.2.1.). Es wäre am Beklagten gewesen, aufzuzeigen, wie sich das\nKontokorrentguthaben im Laufe der Jahre veränderte, wie sich die Höhe des Eigenguts entwickelte und in welcher Höhe es bestehen blieb sowie aus welchen Gütermassen das Kontokorrentguthaben gespiesen wurde. Denn es ist vorliegend nicht klar, aus welcher Gütermasse die zahlreichen Privateinzahlungen stammen. Der Einwand der Klägerin, dass sich\nauf diesem Kontokorrentkonto ebenfalls Mittel der Errungenschaft befinden würden, ist denn\nauch berechtigt. Aus den im Recht liegenden Kontoblättern (act. 5/17; act. 5/42) ist ersichtlich, dass auf diesem Kontokorrentkonto auch Errungenschaftsmittel (bspw. Dividenden und\nZinsen) verbucht wurden. Der Beklagte hat es demnach unterlassen, genau zu beziffern, in\nwelcher Höhe sich auf diesem Kontokorrentkonto im Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensschuld und auch im Zeitpunkt der einzelnen Investitionszahlungen in den Neubau des\n3-Familienhauses Eigengut und in welcher Höhe Errungenschaft befand. Es ist somit nicht\nSeite 57/77\n\nbewiesen, dass das Guthaben auf dem Konto .________ \"Kontokorrent Akt. C.________\" im\nZeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens Eigengut des Beklagten darstellte und die Tilgung\nder Darlehensschuld folglich aus den in die Ehe eingebrachten Eigengutsmitteln erfolgte.\n\nGestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB ist demnach davon auszugehen, dass das Kontokorrentguthaben Errungenschaft darstellt und das Darlehen aus Errungenschaftsmitteln an die Klägerin\nzurückbezahlt wurde. Dasselbe gilt für die aus diesem Kontokorrentkonto bei der\nK.________AG getätigten Investitionen in den Neubau des 3-Familienhauses. Auf die einzelnen Investitionen wird nachfolgend unter Erwägung 12.3.5 eingegangen.\n\n12.3.4.3 In Bezug auf die getilgte Darlehensschuld kann somit abschliessend festgehalten werden,\ndass sie durch die Errungenschaft des Beklagten und mithin durch jene Gütermasse getilgt\nwurde, welcher sie aufgrund ihrer Objektbezogenheit letztlich auch zu belasten war.\n\n12.3.5 Hinsichtlich des auf dem Grundstück im Laufe des Scheidungsverfahrens fertiggestellten\n3-Familienhauses sind sich die Parteien einig, dass bis zur Einreichung der Scheidungsklage\ninsgesamt CHF 364'276.30 investiert wurden (act. 161 S. 15; act. 163 S. 10). Strittig ist, aus\nwelcher Gütermasse des Beklagten diese Investitionen finanziert wurden und ob noch weitere Investitionen getätigt wurden.\n\n"}