{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2788eae177a4a8ddd3df9c9c0cff2744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n12.3.4.1 Weder Art. 200 Abs. 3 ZGB noch Art. 209 Abs. 2 ZGB regeln direkt die Frage, welcher\nMasse eine getilgte Schuld im Zweifel belastet werden muss, wenn ungewiss ist, ob zu ihrer\nTilgung Mittel der Errungenschaft oder des Eigenguts verwendet wurden. Mit Bezug auf\ndiese Streitlage spricht sich die Lehre in Anlehnung an Art. 209 Abs. 2 ZGB für die Vermutung aus, dass eine Schuld als durch diejenige Gütermasse beglichen zu gelten habe, der sie\nauch zugeordnet werden müsste, wenn sie noch nicht getilgt worden wäre. Daher rechtfertige es sich, Auslagen, die für den Unterhalt der Familie getätigt wurden, der Errungenschaft\nzu belasten, sofern nicht nachgewiesen ist, dass der Ehegatte die Schuld aus dem Eigengut\nbezahlen wollte. Diese Lehrmeinung harmoniert denn auch mit der natürlichen Vermutung,\nwonach die Ehegatten ihr Eigengut nicht zur Deckung ihrer laufenden Bedürfnisse verwenden, sondern unangetastet lassen, längerfristig investieren oder für ausserordentliche Ausgaben beiseitelegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3;\nHausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 200 ZGB N 42 und Art. 209 ZGB N 40). Es handelt\nsich bei dieser natürlichen Vermutung mithin um eine Beweiserleichterung im Streit um die\nFrage, mit welchen Mitteln eine bestimmte Kategorie von Ausgaben bestritten wird. Diese natürliche Vermutung als reine Tatsachenvermutung beschlägt jedoch nicht die (güter-\nSeite 56/77\n\n)rechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes als Errungenschaft oder Eigengut eines Ehegatten, sondern nur die Tatfrage, aus welcher Gütermasse die Finanzierung\nvon bestimmten Ausgaben erfolgte. Sie darf folglich nicht zur Beantwortung der Rechtsfrage\nherangezogen werden, ob ein bestimmtes Vermögen, das im Zeitpunkt der Tilgung der\nSchuld oder der Auflösung des Güterstandes (noch) vorhanden war, dem Eigengut zuzuordnen ist. Die Anwendung dieser natürlichen Vermutung setzt somit voraus, dass die güterrechtliche Massenzugehörigkeit des fraglichen Vermögenswerts feststeht. Ob ein bestimmter\nVermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands überhaupt (noch) vorhanden war, ist folglich eine andere Streitfrage. Für deren Beantwortung gilt die allgemeine\nBeweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten\nTatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Urteil des Bundesgerichts\n5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2. f.).\n\n"}