{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der\nmittels Darlehen finanzierte Vermögensgegenstand fällt demnach als Ersatzanschaffung in\ndie Errungenschaft des Geldempfängers (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Wird der\nErwerb der Liegenschaft gleichzeitig mit Eigenmitteln des Eigentümer -Ehegatten finanziert,\nso wird die Liegenschaft nach dem Grundsatz des engsten sachlichen Zusammenhangs einer Gütermasse zugewiesen. Ausschlaggebend ist somit, aus welcher Gütermass e die Eigenmittel des Eigentümer-Ehegatten entstammen. Vorliegend sind sich die Parteien einig,\ndass die Liegenschaft der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen ist. Dass der Beklagte\nneben dem Darlehen auch Eigengutsmittel zum Erwerb der Liegenschaft verwendet hätte,\nwurde denn auch nicht behauptet. Weil das Darlehen als Schuld sodann keinen vom Vermögensgegenstand losgelösten Wert darstellt, ist es aufgrund der besonderen Objektbezogenheit als Ganzes ebenfalls derjenigen Vermögensmasse zuzurechnen, der auch die Liegenschaft angehört, mithin der Errungenschaft des Beklagten (Degginger, Ehevertragliche Vereinbarungen zum Liegenschaftserwerb bei der Errungenschaftsbeteiligung, in: AJP 2001,\nS. 729 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.24 ff.; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art.\n196 ZGB N 30 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2015 vom 21. April 2016 E. 4.2).\n\n12.3.3 Da der Darlehensgeber mit seinem Darlehen zum Erwerb des Vermögensgegenstandes beigetragen hat, ist die Anwendung von Art. 206 ZGB zu prüfen. Denn hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne\nentsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung\nein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem\ngegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB).\nArt. 206 Abs. 1 ZGB kommt aber nur zur Anwendung, wenn das Darlehen \"ohne entsprechende Gegenleistung\" gegeben wurde, d.h. wenn kein Zins vereinbart wurde. Da Zinslosigkeit vorbehältlich einer ausdrücklichen Vereinbarung im nichtgeschäftlichen Verkehr vermutet\nwird (Art. 313 Abs. 1 OR), existiert im Normalfall keine Gegenleistung. Zu bestimmen bliebe\nin diesem Fall die Höhe der Forderung, wobei gesetzlich die Beteiligung am konjunkturellen\nMehrwert vorgesehen wäre (Degginger, a.a.O., S. 729 f.). Der Mehrwert entspräche dabei\ngleich der Differenz zwischen dem Anfangswert der Investitionen im Zeitpunkt der\nSeite 55/77\n\nBegründung der Beteiligung im Sinne von Art. 206 ZGB und dem Endwert im Zeitpunkt der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der vorherigen Veräusserung (Steck/Fank hauser,\na.a.O., Art. 206 ZGB N 4, 8 ff., 20 und 27).\n\nWeil die Parteien gemäss Darlehensvertrag vom 15. Februar 2002 einen von der Klägerin zu\nbestimmenden Basiszinssatz vereinbarten (act. 5/11), wurde entgegen der vermuteten Zinslosigkeit im nichtgeschäftlichen Verkehr ein verzinsliches Darlehen abgeschlossen. Aufgrund\ndieser Vereinbarung handelt es sich folglich nicht um ein Darlehen ohne entsprechende Gegenleistung im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB, da entgeltliche Rechtsgeschäfte einen Beitrag, der Anlass zu einem Mehrwertanteil geben könnte, gleicherweise ausschliessen wie die\nSchenkung. Es handelt sich in diesem Fall um eine gewöhnliche Forderung und um ebensolche Verpflichtungen bzw. Schulden unter den Ehegatten, wie sie auch zwischen einem Ehegatten und einem Dritten vorkommen könnten (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 206\nZGB N 18). Da die Liegenschaft jedoch der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen ist\nund die Klägerin Anspruch auf grundsätzlich die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft\ndes Beklagten hat (Art. 215 Abs. 1 ZGB), partizipiert sie gleichwohl an einem Wertzuwachs\nder Liegenschaft, da für die Berechnung der Errungenschaft auf den Wert im Zeitpunkt der\nAuseinandersetzung abzustellen ist.\n\n12.3.4 Der Beklagte bringt nun aber vor, dass die Klägerin die vollständige Rückzahlung des Darlehens aus seinem Eigengut ausblende. Da der Landerwerb schlussendlich zulasten des Eigenguts des Beklagten erfolgt sei, verbleibe zugunsten der Errungenschaft – wenn überhaupt – der Mehrwert, welcher das Land seit Erwerb erfahren habe (act. 161 S. 14 f.). In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien zwar unbestritten, dass der Beklagte der Klägerin das Darlehen vom Konto .________ \"Kontokorrent Akt. C.________\" bei der\nK.________AG zurückbezahlt hat und dass der Beklagte ein bestimmtes Kontokorrentguthaben in die Ehe einbrachte. Umstritten ist jedoch, ob das vom Beklagten in die Ehe eingebrachte Kontokorrentguthaben im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung noch in der eingebrachten Höhe vorhanden war und aus welcher Gütermasse des Beklagten die Darlehensrückzahlung an die Klägerin letztlich erfolgte.\n\n"}