{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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November\n2006 auf das Konto, lautend auf den Beklagten, eine Gutschrift von CHF 299'995.00 erfolgt\nsei. Am 15. November 2006 sei zu Lasten dieses Kontos eine Auszahlung von\nCHF 300'000.00 vorgenommen worden. Diese Auszahlung entspreche der Gutschrift auf der\nBank BK.________ vom gleichen Tag auf dem auf die Klägerin lautenden Konto. Damit sei\nerwiesen, dass zumindest ein Betrag von CHF 300'000.00 vom Eigengut des Beklagten\nstamme. Dies gelte aber auch für die Zahlung von CHF 256'221.00 vom gleichen Tag. Der\nBeklagte habe schon vorher sein Kontokorrentguthaben gegenüber der K.________AG von\nCHF 997'575.83 auf CHF 576'168.73 kurz vor dem Bezug von CHF 300'000.00 vom 3. November 2006 reduziert. Deshalb könne auch diese Zahlung nur aus dem Eigengut des Beklagten und nicht etwa aus Errungenschaftsmitteln der Parteien erfolgt sein. Dem Zahlungsjournal des Architekturbüros BJ.________ vom 15. August 2012 (act. 49/64) sei sodann zu\nentnehmen, welche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb und dem\nNeubau des Mehrfamilienhauses bis zur Rechtshängigkeit erfolgt seien. Es handle sich dabei\num Zahlungen von insgesamt CHF 364'276.30. Den Ausführungen der Klägerin, wonach\nnoch zumindest vier Zahlungen zugunsten des Architekten erfolgt seien, welche im Zahlungsjournal nicht enthalten seien, müsse widersprochen werden. Zumindest was die belegten Zahlungen vom 11. Januar 2006 über CHF 20'000.00, vom 10. Dezember 2009 über\nCHF 15'000.00 und vom 31. Dezember 2009 über CHF 10'000.00 betreffe, so würden diese\nmit den Positionen im Zahlungsjournal vom 15. Dezember 2005 und vom 3. März 2010 übereinstimmen. Im Zahlungsjournal sei wohl das Datum der gestellten Rechnungen durch den\nArchitekten erfasst worden, welche dann vom Beklagten leicht verspätet bezahlt worden\nseien. Der das Zahlungsjournal führende Architekt habe mit Sicherheit all seine Honorareingänge im Zahlungsjournal verbucht. Seltsam mute an, dass bereits am 6. Juni 2002 im Kontoblatt Kontokorrent der K.________AG eine Zahlung zugunsten von BJ.________ mit dem\nVermerk \"Neubau EFH M.________\" auftauche. Der Beklagte habe das Grundstück ja erst\nMitte 2005 erworben. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die erwähnte\nZahlung vom 6. Juni 2002 trotz entsprechendem Vermerk nicht mit dem Neubau des Mehrfamilienhauses M.________ zusammenhänge. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Architekt wohl auch diese Zahlung im Zahlungsjournal aufgeführt. Es würden also die erwähnten\nZahlungen im Umfang von CHF 364'276.30 (ohne Landerwerb) verbleiben. Betrachte man\nnun dieses Zahlungsjournal, so stelle man rasch fest, dass es sich bei all diesen Zahlungen\nhauptsächlich um Planungs-, Baubewilligungs- und Erschliessungskosten handle. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit befand sich somit auf dem erwähnten Grundstück noch keine\nBaute. Zu dieser Zeit habe erst der Aushub für das Fundament kurz bevorgestanden. Wie\nPlanungs-, Baubewilligungs- und Erschliessungskosten einem späteren Mehrwert unterliegen sollen, werde seitens der Klägerin nicht aufgezeigt. Es verstehe sich von selbst, dass\nerst eine erstellte Baute später allenfalls einen Mehrwert erfahren könne. In aller Regel seien\naber die konjunkturellen Mehrwerte aufgrund der steigenden Landpreise von Bewandtnis.\nDie vor der Rechtshängigkeit investierten CHF 364'276.30 würden deshalb ganz gewiss weder an einem hypothetischen noch einem allfällig angefallenen Mehrwert partizipieren . Gleiche man überdies das erwähnte Zahlungsjournal mit den Kontokorrentblättern der\nSeite 54/77\n\nK.________AG ab, werde schnell ersichtlich, dass auch all die Zahlungen im Umfang von\nCHF 364'276.30, welche vor Rechtshängigkeit erfolgt seien, wohl grösstmehrheitlich aus\ndem Eigengut des Beklagten durch Reduktion seiner Kontokorrentforderung gegenüber der\nK.________AG erfolgt seien. Zusammengefasst müsse also festgehalten werden, dass\nLanderwerb und Investitionen bis zur Rechtshängigkeit samt und sonders zulasten des Eigenguts des Beklagten erfolgt seien. Zugunsten der Errungenschaft des Beklagten verbleibe\nfolglich – wenn überhaupt – der Mehrwert, welcher das Bauland seit Erwerb des Grundstücks\nerfahren habe. Dies sei deshalb der Fall, weil der Beklagte durch Kreditkauf, also durch eine\nreine Fremdfinanzierung, dieses Grundstück erworben habe. Deshalb würde dieses Grundstück der Errungenschaftsmasse des Beklagten zugewiesen. Somit wäre ein Mehrwert – und\nnur jener Mehrwert – der Errungenschaft des Beklagten zuzurechnen (act. 161 S. 14 ff.).\n\n"}