{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2788eae177a4a8ddd3df9c9c0cff2744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n12.3.1 Die Klägerin führt insgesamt aus, dass Zahlungen über das Kontokorrentkonto des Beklagten bei der K.________AG keinesfalls Eigengutszahlungen seien. Per Heiratsdatum\n(tt.mm.1999) habe das Kontokorrentguthaben des Beklagten gegenüber der K.________AG\nCHF 379'858.45 betragen. Der Beklagte müsse nun nachweisen und belegen, dass dieser\nBetrag heute noch vorhanden sei bzw. dass dieser Betrag im Zeitpunkt der behaupteten Investitionen noch vorhanden war. Es werde deshalb ausdrücklich bestritten, dass die\nCHF 550'000.00 aus Mitteln des Eigenguts zurückbezahlt worden seien. Auf diesem Kontokorrent seien auch Mittel der Errungenschaft, z.B. Darlehenszinsen und andere Einzahlungen. Hier könne mit Sicherheit nicht gesagt werden, dass der gesamte Betrag Eigengut darstelle. Der Beklagte habe es unterlassen, genau zu beziffern, in welcher H öhe Eigengut und\nin welcher Höhe Errungenschaft vorliege. Ferner sei der Hausbau auf dem Grundstück im\nZeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage in vollem Gang gewesen. Gemäss Zahlungsjournal (act. 49/64) über den Neubau des 3-Familienhauses auf dem betreffenden Grundstück seien bis zum 29. Oktober 2010 Zahlungen von CHF 364'276.30 (ohne Landerwerb)\ngeleistet worden. Der Einfachheit halber werde davon ausgegangen, dass sich der Wert des\nGrundstückes per 29. Oktober 2010 um mindestens diesen Betrag erhöht habe. Im eingereichten Zahlungsjournal seien jedoch keinesfalls sämtliche Kosten und Auslagen für den\nNeubau des 3-Familienhauses enthalten. Namentlich fehlen die Zahlungen vom 6. Juni 2002\n(BJ.________ (Architekt)) in der Höhe von CHF 6'454.00, die Zahlung vom 10. Dezember\n2009 (BJ.________ (Architekt)) in der Höhe von CHF 15'000.00 und die Zahlung vom\n31. Dezember 2009 (BJ.________ (Architekt)) im Betrag von CHF 10'000.00. Im Weiteren\nsei mindestens eine Zahlung an den Architekten vom AA.________-Konto des Beklagten erfolgt, welche ebenfalls nicht im Zahlungsjournal enthalten sei. Es handle sich dabei um eine\nZahlung vom 11. Januar 2006 in der Höhe von CHF 20'000.00. Damit würden sich die Investitionen in den Neubau M.________ bis am 29. Oktober 2010 auf CHF 415'732.90 erhöhen\n(act. 59 S. 7 f.; act. 60 S. 18 ff.; act. 60/26-28).\n\nDer Beklagte lässt demgegenüber ausführen, dass die rechtliche Einschätzung der Klägerin,\nwonach das Grundstück M.________ der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen sei, korrekt sei. Ein Massenwechsel finde gemäss einschlägiger Lehre und Rechtsprechung auch\ndann nicht statt, wenn der zu 100 % fremdfinanzierte Erwerb des Grundstücks anschliessend\nvollumfänglich aus dem Eigengut des Beklagten, wie vorliegend geschehen, der Klägerin zurückbezahlt worden sei. Entscheidend sei nun aber, dass die Klägerin die vollständige Rückführung des dem Beklagten gewährten Darlehens ausblende. Am 15. November 2006 seien\nzwei Zahlungen zugunsten des Kontokorrents, lautend auf die Klägerin, im Umfang von\nCHF 300'000.00 und CHF 256'221.00 erfolgt. Dies würde sich auch aus dem Auszug der\nBK.________ vom 29. Dezember 2006 ergeben, woraus hervorgehe, dass noch\nSeite 53/77\n\n"}