{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2788eae177a4a8ddd3df9c9c0cff2744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n12.2.2 Was die Einzel-Lebensversicherung bei der BI.________AG (Police-Nr. .________) betrifft,\nso ist aus der vom Beklagten eingereichten Beilage ersichtlich, dass es sich bei dieser Lebensversicherung um eine reine Risikoversicherung handelt und dass der Vertrag prämienfrei geführt wird. Versicherungsnehmer ist sodann die K.________AG (act. 71/90). Diese\nreine und prämienfreie Risikoversicherung ist nach dem Gesagten bei der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung somit unberücksichtigt zu lassen.\n\nIn Bezug auf die Lebensversicherung bei der BH.________AG wurde der Beklagte gestützt\nauf den Editionsantrag der Klägerin aufgefordert, Belege betreffend den Rückkaufswert per\n29. Oktober 2010 einzureichen (act. 66). Mit dem Einreichen der blossen Prämienrechnung\n(act. 71/89) kam der Beklagte dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Aus der vom Beklagten\neingereichten Prämienrechnung bezüglich der Lebensversicherung bei der BH.________AG\n(Police-Nr. .________) ist weder ersichtlich, wie hoch ein allfälliger Rückkaufswert wäre, um\nwas für eine Lebensversicherung es sich vorliegend handelt, noch wann (vor der Heirat oder\nwährend der Ehe) die Lebensversicherung abgeschlossen wurde. Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt\ninsbesondere für den Fall, dass zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen\nder fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss, die gesetzliche Vermutung auf, dass\nalles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. So\nordnet auch die Klägerin gestützt auf diese blosse Prämienrechnung den angesammelten\nÜberschuss in der Höhe von CHF 2'262.05 der Errungenschaft des Beklagten zu (act. 160\nS. 12). Wenn der Beklagte behauptet, es handle sich bei dieser Lebensversicherung um Eigengut oder um eine reine Todesfallrisikoversicherung ohne Rückkaufswert, welche bei der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung unberücksichtigt zu lassen sei, so trägt er die Beweislast dafür. Es wäre für ihn im Übrigen ein leichtes gewesen, seine Behauptung, dass es sich\num eine reine Todesfallrisikoversicherung ohne Rückkaufswert handle, mit einem Schreiben\nder Versicherung oder einem Versicherungsvertrag zu belegen. Nach dem Gesagten ist der\nangesammelte Überschuss bei der BH.________AG in der Höhe von CHF 2'262.05 somit\ngestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft des Beklagten zu berücksichtigen.\n\n12.3 Der Beklagte ist sodann unbestrittenermassen Alleineigentümer der ehelichen Liegenschaft\nM.________. Er hat das Grundstück am 22. Februar 2002 mittels Darlehen der Klägerin aus\nSeite 52/77\n\nderen Eigengut in der Höhe von CHF 550'000.00 zu einem Kaufpreis von CHF 555'000.00\nerworben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Liegenschaft der Errungenschaft\ndes Beklagten zuzuordnen ist und dass der gewährte Darlehensbetrag vollständig mittels\nZahlungen über das Kontokorrentkonto des Beklagten bei der K.________AG zurückbezahlt\nwurde (act. 5 S. 11; act. 6 S. 12; act. 7 S. 23; act. 60 S. 16 f.; act. 61 S. 18; act. 61/84;\nact. 161 S. 14). Uneinig sind sich die Parteien in Bezug auf die Höhe des Mehrwertanteils der\nKlägerin am erworbenen Grundstück und bezüglich der Frage, aus welcher Gütermasse der\nBeklagte das Darlehen an die Klägerin zurückbezahlte und die Investitionen in den Neubau\ndes 3-Familienhauses auf dem betreffenden Grundstück tätigte.\n\n"}