{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Klägerin liess lediglich ausführen,\nsie habe diese Darlehen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts aufnehmen müssen, macht\njedoch keinerlei Ausführungen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme oder zum Zahlungsfluss. Zum Beweis ihrer pauschalen Behauptung, wonach sie im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu berücksichtigende Darlehensschulden in der Höhe von CHF 45'400.00 gehabt\nhabe, offeriert sie die Befragung der Darlehensgeber als Zeugen. Auf diese Befragungen ist\njedoch aus mehreren Gründen zu verzichten. Erstens dürfte den Zeugenaussagen aufgrund\nihrer Nähe zur Klägerin (Freundes- und Bekanntenkreis) höchstens geringer Beweiswert zukommen und zweitens ist nicht davon auszugehen, dass die offerierten Zeugen bei der\nSeite 50/77\n\nBefragung etwas anderes gesagt hätten, als sie in ihren Bestätigungsschreiben festhielten.\nEs ist denn auch fraglich, ob die Zeugen zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch gewusst hätten, ob in dem von der Klägerin behaupteten Zeitpunkt die Darlehensschulden noch vorhanden waren und in welcher Höhe. Vielmehr ist zu erwarten, dass sie die Aussagen ihrer\nFreundin / Bekannten bestätigt hätten. Aus diesen Gründen ist die Befragung der D arlehensgeber kein geeignetes Beweismittel. Die von der Klägerin behaupteten Darlehensschulden in\nder Höhe von insgesamt CHF 45'400.00 sind folglich nicht ausgewiesen und sind daher bei\nder güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen.\n\n11.2.2 Unbestritten sind die offenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte B.________ und\nBF.________, die Schulden der Gerichtskasse Zug und die offene Rechnung der Privatschule Dr. BG.________ in der Höhe von insgesamt CHF 12'623.75 sowie deren Zuweisung\nzur Errungenschaft (act. 61 S. 17; act. 161 S. 23). Sämtliche dieser unbestrittenen Schulden\nsind vor dem Stichtag entstanden, weshalb die entsprechenden Verbindlichkeiten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien als Schulden der Klägerin zu berücksichtigen sind.\n\n11.3 Zusammengefasst bestanden am 29. Oktober 2010 auf Seiten der Klägerin somit folgende\nVermögenswerte:\n\nErrungenschaft:\nAktiven:\nBarvermögen CHF 106'563.95\n\nPassiven:\nOffene Anwaltskosten RA B.________ CHF 7'510.45\nOffene Anwaltskosten RA BF.________ CHF 1'464.95\nSchulden Gerichtskasse Zug CHF 1'819.40\nOffene Rechnung Schultransfer Italienischkurs CHF 1'828.95\nF.________\n\n12. Als nächstes ist das Mannesgut per 29. Oktober 2010 zu eruieren und gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.\n\n12.1 Es ist unbestritten, dass der Beklagte am 29. Oktober 2010 über ein Vorsorgekonto (Portfo-\nlio-Nr. .________) und ein weiteres Konto bei der AA.________ (Konto-Nr. .________) verfügte (act. 71/88; act. 60/25) und diese Mittel der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen\nsind (act. 64 S. 13; act. 161 S. 23). Am Stichtag befanden sich auf diesen Konti insgesamt\nCHF 62'509.09 (= Vorsorgekonto CHF 59'000.55 [act. 71/88] + Konto AA.________\nCHF 3'508.54 [act. 60/25]).\n\n12.2 Der Beklagte hat ferner eine Lebensversicherung bei der BH.________AG (act. 71/89) und\neine Einzel-Lebensversicherung bei der BI.________AG (act. 71/90). Während die Klägerin\ndie Lebensversicherungen des Beklagten seiner Errungenschaft zuordnet, da die Prämien\nüber das Kontokorrentkonto des Beklagten bei der K.________AG bezahlt worden seien\n(act. 60 S. 14; act. 160 S. 12), führt der Beklagte aus, es handle sich bei der Lebensversicherung bei der BH.________AG um eine reine Todesfallrisikoversicherung ohne\nSeite 51/77\n\nRückkaufswert. Der auf der eingereichten Prämienrechnung wiedergegebene Überschuss\ndiene lediglich dem Prämienbezug. Die Lebensversicherung bei der BI.________AG sei gekündigt worden, ein Rückkaufswert habe nie existiert (act. 71 S. 3). Ob der Beklagte die Lebensversicherungen seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuordnet, geht aus seinen\nRechtschriften aber nicht hervor.\n\n12.2.1 Ansprüche aus Lebensversicherungen sind – sofern es sich nicht um reine Risikoversicherungen handelt und die Auflösung des Güterstandes nicht durch Tod des Versicherungsnehmers erfolgte – nach dem Rückkaufswert zu bewerten. Reine Risikoversicherungen haben\nhingegen, solange die Versicherungssumme nicht fällig ist, im Vermögen des Versicherten\nkeinen Wert, da unsicher ist, ob der Versicherungsfall überhaupt eintritt. Sie sind als Anwartschaften bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 211 ZGB N 21).\n\n"}