{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Das Gericht entscheidet über die Teilungsart aufgrund sämtlicher Sachumstände des konkreten Einzelfalls nach Billigkeit. Es ist frei, das Miteigentum an der Sache durch deren körperliche Teilung oder durch Versteigerung aufzuheben (BGE 100 II 187 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 5C.212/1992 vom 12. März 1993\nE. 5b; 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.3–7.4). Auch der Entscheid, ob die Aufhebung\ndes Miteigentums an einer Sache auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung oder der privaten Versteigerung zwischen den Miteigentümern zu erfolgen hat, betrifft eine Ermessensfrage. Handelt es sich bei den Miteigentümern um Familienmitglieder, die sich über die Zuweisung der Sache nicht einigen können, deren Übergang an Aussenstehende aber eigentlich nicht wünschen, so kommt zunächst nur die Versteigerung unter ihnen in Frage. Haben\ndie Miteigentümer keine Vereinbarung getroffen und keine übereinstimmenden Anträge hinsichtlich der Teilungsart gestellt, so ist das Gericht im Rahmen von Art. 651 Abs. 2 ZGB in\nseinem Ermessen frei und an Parteianträge nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts\n5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.3–7.4).\n\nVorliegend handelt es sich um einen Antikschrank, der ohne wesentliche Verminderung seines Wertes nicht körperlich geteilt werden kann. Somit hat die Aufhebung des Miteigentums\nauf dem Wege der öffentlichen oder der privaten Versteigerung zu erfolgen. Da die Miteigentümer Ehegatten sind und davon auszugehen ist, dass ein Übergang des Antikschrankes an\nAussenstehende nicht erwünscht ist, ist der Antikschrank daher unter den Miteigentümern zu\nversteigern.\n\n11. In einem nächsten Schritt ist das Frauengut per 29. Oktober 2010 auszuscheiden und güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.\n\n11.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin per 29. Oktober 2010 bei der\nAZ.________ Bank über ein Vorsorgekonto (Konto-Nr. .________) und bei der AB.________\nüber gebundene Vorsorgeprodukte (Portfolio-Nr. .________) verfügte. Auf diesen beiden\nKonti hat die Klägerin bis am 29. Oktober 2010 insgesamt CHF 119'296.15 geäufnet (=\nAZ.________ CHF 48'263.15 [act. 1/5] + AB.________ CHF 71'033.00 [act. 1/6]). Unbestritten ist auch, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Ehe bereits über ein Vorsorgegutha ben in der\nHöhe von CHF 45'200.00 verfügte (act. 1/30; act. 61 S. 16; act. 161 S. 23). Per Stichtag verfügte die Klägerin in der Schweiz somit über Mittel von CHF 74'096.15 (= CHF 119'296.15 ./.\nCHF 45'200.00).\nSeite 49/77\n\nDarüber hinaus verfügte die Klägerin per 29. Oktober 2010 unbestrittenermassen über ein\nKonto in Italien bei der BA.________ (act. 161 S. 23; act. 163 S. 16). Am Stichtag befanden\nsich auf dem Konto EUR 29'787.01. Der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Wert von CHF 32'467.80 ergibt sich durch Umrechnung des betreffenden Guthabens\nin Schweizer Franken per Urteilsdatum bzw. per 3. Dezember 2019 (Kurs gemäss\nwww.fxtop.com: EUR 1 = rund CHF 1.09).\n\nGesamthaft verfügte die Klägerin per Stichtag folglich über flüssige Mittel von\nCHF 106'563.95 (= CHF 74'096.15 + CHF 32'467.80), welche ihre Errungenschaft bilden\n(vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB).\n\n11.2 Die Klägerin behauptet ferner, am 29. Oktober 2010 nachfolgende Schulden von insgesamt\nCHF 58'023.75 gehabt zu haben (act. 60 S. 14; act. 160 S. 12):\n\n- Darlehen BB.________ EUR 5'000.00 à 1.22 CHF 6'100.00\n- Darlehen BC.________ EUR 5'000.00 à 1.22 CHF 6'100.00\n- Darlehen BD.________ CHF 21'000.00\n- Darlehen BE.________ EUR 10'000.00 à 1.22 CHF 12'200.00\n- Offene Anwaltskosten RA B.________ CHF 7'510.45\n- Offene Anwaltskosten RA BF.________ CHF 1'464.95\n- Schulden Gerichtskasse Zug CHF 1'819.40\n- Offene Rechnung Schultransfer Italienischkurs CHF 1'828.95\nF.________\n\nIn Bezug auf die Darlehen führt die Klägerin aus, sie habe diese aufnehmen müssen, damit\nsie nach Halbierung der SUVA Taggelder ihren Lebensunterhalt habe bestreiten können\n(act. 6 S. 11).\n\n11.2.1 Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Darlehensschulden. All diese\nBestätigungen würden nach Einreichung der Klage datieren, denselben Wortlaut aufweisen\nund der Zahlungsfluss dieser behaupteten Darlehen sei durch nichts bewiesen, weshalb die\nDarlehen unberücksichtigt zu lassen seien (act. 7 S. 15; act. 61 S. 17; act. 161 S. 23).\n\n"}