{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Art. 205 Abs. 1 ZGB sieht für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass\ndie Ehegatten vor der Vorschlagsberechnung ihre Vermögenswerte wieder selbst in Besitz\nnehmen. Entscheidend ist dabei, dass derjenige Ehegatte, der Vermögenswerte vom andern\nzurücknimmt, eine stärkere Berechtigung am entsprechenden Vermögenswer t hat, als der\nandere. Kann eine solche bessere Berechtigung des einen oder andern Ehegatten nicht\nnachgewiesen werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen und Art. 205\nAbs. 2 ZGB kommt zum Zuge. Art. 205 Abs. 2 ZGB sieht mit der Zuweisung an nur einen\nEhegatten eine besondere Form der Auflösung von Miteigentum vor (vgl. BGE 119 II 197\nE. 2).\nSeite 47/77\n\n10.1 Der Beklagte beantragt von der Klägerin die Herausgabe des Antikschranks. Die Parteien\nhätten für diesen Schrank im Jahr 2000 CHF 10'000.00 bezahlt. Der Beklagte sei mehr oder\nweniger ohne jegliches Mobiliar aus der Familienwohnung ausgezogen. Da er alles andere\nzurückgelassen habe, erhebe er Anspruch auf diesen Antikschrank. Mit der Überführung des\nAntikschranks in sein Eigentum würde die Tatsache ausgeglichen, dass er alles andere Mobiliar, bis auf die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, in der Familienwohnung zurückgelassen habe (act. 5 S. 16; act. 61 S. 16). Die Klägerin verlangt dagegen die Abweisung\ndes Antrags auf Überführung des Antikschrankes. Ein Rechtsgrund für die Überweisung\nwerde nicht geltend gemacht. Gemäss der Vermutung sei die Klägerin Eigentümerin des Antikschrankes, weil er sich in ihrem Besitz befinde (act. 59 S. 6).\n\n10.2 Die Rücknahme der Vermögenswerte in den Alleinbesitz des Eigentümers erfolgt in natura,\nalso zum Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Rückgabe hat. Weigert sich der Besitzer, einen Vermögenswert dem besser berechtigten Ehegatten zurückzugeben, so ist insbesondere\nmit der Vindikationsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) vorzugehen. Diese Klage kann im Rahmen\nder güterrechtlichen Auseinandersetzung zusammen mit güterrechtlichen Rechtsbegehren\nverbunden werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 205 ZGB N 1).\nDer klagende Eigentümer muss dabei sein Eigentum behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB).\n\nWeder der Beklagte noch die Klägerin erbrachten jedoch einen Beweis dafür, dass sie alleinige Eigentümer des Antikschrankes sind. Es ist denn auch unbestritten, dass der Antikschrank von den Parteien im Jahr 2000 während der Ehe erworben wurde (act. 5 S. 16;\nact. 6 S. 16). Folglich ist mangels nachgewiesener besserer Berechtigung eines der Ehegatten davon auszugehen, dass der Antikschrank im Miteigentum der Parteien steht (Art. 200\nAbs. 2 ZGB).\n\n10.3 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. Dieser Zuweisungsanspruch gegen Entschädigung ergänzt\ndie Regelung der Auflösung von Miteigentum in Art. 651 Abs. 2 ZGB dahingehend, dass bei\nNachweis eines überwiegenden Interesses das Ehegüterrecht der sachenrechtlichen Ordnung vorgeht. Ein überwiegendes Interesse gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ist im Allgemeinen\ndann anzunehmen, wenn ein Ehegatte, aus welchen Gründen auch immer, eine besonders\nenge Beziehung zur streitigen Sache nachweist. Das Gericht hat aufgrund der konkreten\nSachlage eine Interessenabwägung vorzunehmen und seine Entscheidung nach Billigkeit zu\ntreffen (Art. 4 ZGB; BGE 119 II 197 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 5A_283/2011\nvom 29. August 2011 E. 2.3).\n\nDer Beklagte begründet sein Begehren um Zuweisung des Antikschrankes damit, dass er\nohne jegliches Mobiliar aus der Familienwohnung ausgezogen sei und diese Tatsache mit\nder Überführung des Antikschrankes ausgeglichen werden solle (act. 61 S. 16). Diese Ausführungen werden von der Klägerin bestritten. Der Beklagte würde verschweigen, dass er bereits bei seinem Auszug all seine Möbel, Antiquitäten, Gemälde etc. mitgenommen habe. Die\nvom Beklagten mitgenommenen Gegenstände seien weit mehr wert, als diejenigen, welche\ndie Klägerin habe behalten können (act. 6 S. 16). Es wäre am Beklagten gewesen, ein überwiegendes Interesse an diesem Antikschrank zu behaupten und zu beweisen. Dies ist ihm\nSeite 48/77\n\njedoch nicht gelungen. Es ist nicht bewiesen, dass der Beklagte bis auf die Gegenstände\nzum persönlichen Gebrauch ohne jegliches Mobiliar aus der Familienwohnung ausgezogen\nist. Der Beklagte hat denn auch keinen besonderen Bezug zum Antikschrank behauptet oder\nbewiesen. Mangels eines nachgewiesenen, überwiegenden Interesses des Beklagten ist ihm\nder Antikschrank somit nicht zuzuweisen. Dasselbe gilt für die Klägerin.\n\n"}