{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven\nder Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 3 ZGB) –\nzusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/\nAebi-Müller, a.a.O., N 12.157 ff.). Jeder Vermögensgegenstand ist entweder der\nErrungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche\nZusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder\nanderen Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Bei einer\nnachträglichen Investition verbleibt der mitfinanzierte Vermögensgegenstand der bisherigen\nVermögensmasse selbst dann, wenn der Beitrag wertmässig die Leistung der anderen\nMasse übersteigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.). Auch die Schulden jedes\nEhegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine\nSchuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im\nZweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).\n\nArt. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Die Beweislastregel kommt\ndann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der\nfragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Mit Bezug auf die Investition in einen\nVermögensgegenstand im Sinne von Art. 209 ZGB gilt dagegen die allgemeine Beweisregel\nvon Art. 8 ZGB. Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also eine mehrwertberechtigte\nInvestition behauptet, trägt dafür die Beweislast. Zu beachten ist allerdings, dass Ehegatten\ndie finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Entsprechend schwierig kann sich bei\nsolchen Verhältnissen der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber\nder anderen gestalten. Denn oftmals steht nicht von vornherein fest, ob der betreffende Ehegatte für den Erwerb eines bestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer\nSeite 46/77\n\nbestimmten Schuld Mittel aus seiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Aufwand für den Unterhalt der Familie,\neinschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens\nund die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen. Daraus folgt die natürliche\nVermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen\nist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011\nE. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 131 III 559 E. 4.3).\n\n9.4 Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des\nGüterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Bei Scheidung oder gerichtlicher Anordnung der\nGütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem\ndas Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB), vorliegend auf den 29. Oktober\n2010. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin grundsätzlich nur jene\nVermögenswerte und Schulden, die per Datum der Auflösung des Güterstands, d.h. per\n29. Oktober 2010, zu den Gütermassen der Klägerin oder des Beklagten gehör t haben. Nach\nder Auflösung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite –\nkeine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241\nE. 4.1).\n\n9.5 Für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenscha ft ist\nhingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB), d.h. bei\nder Scheidungsklage der Tag der Entscheidfällung. Folglich sind Wertveränderungen, die\nzwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinan dersetzung\neingetreten sind, zu berücksichtigen (Steck/Fankhauser in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.],\nFamKommentar Scheidung, a.a.O., Art. 204 ZGB N 10).\n\n"}