{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Klägerin ab dem Eintritt ins\nordentliche AHV-Alter keine AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige mehr zu leisten hat, womit\nsich ihr gebührender Unterhalt von CHF 6'291.85 um CHF 440.00 auf CHF 5'851.85 pro Monat reduziert. Ihren gebührenden Bedarf vermag die Klägerin folglich im Um fang von\nCHF 1'864.00 (aus Renteneinkünften) selber zu finanzieren. Zur Deckung der Eigenversorgungslücke von CHF 3'987.85 wird die Klägerin aber auch nach Erreichen des ordentlichen\nRentenalters auf Unterhaltszahlungen durch den Kläger angewiesen sein. Der Beklagte hat\ndas Rentenalter bereits erreicht und ist für die Unterhaltspflicht auch leistungsfähig. Bei\ngleichbleibenden Einkünften vermag der Beklagte auch nach Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 3'987.85 an die Klägerin und unter Berücksichtigung, dass im Zeitpunkt der\nPensionierung der Klägerin voraussichtlich kein Kindesunterhalt mehr zu leisten sein wird,\nseinen eigenen Bedarf zu decken. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin ab\n1. Oktober 2025 weiterhin einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'987.85 pro Monat\nzu bezahlen.\n\n7.6 Zusammenfassend ist der Beklagte demnach zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin\nab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zum Eintritt der Klägerin ins ordentliche Rentenalter einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'291.85 pro Monat sowie ab 1. Oktober 2025 einen reduzierten unbefristeten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'987.85 pro Monat zu bezahlen.\nFür den gemeinsamen Sohn F.________ hat der Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss der ordentlichen\nErstausbildung einen Unterhalt von CHF 1'822.50 pro Monat zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind gerichtsüblich zu indexieren (vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB).\n\n8. In einem nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen.\n\n9. Die Parteien beantragten in ihren Rechtsschriften lediglich die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Gesetz. Erst an der Hauptverhandlung bezifferten sie im\nRahmen von § 99 ZPO-ZG in ihren Plädoyers die Höhe der von der jeweils anderen Partei\nverlangten güterrechtlichen Ersatzforderung. In den Schlussvorträgen bezifferten die Parteien ihre Forderungen gestützt auf § 101 Abs. 1 ZPO-ZG neu. Die Klägerin fordert vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'442'055.20 (act. 160, Rechtsbegehren Ziff. 4; act. 163). Der Beklagte beantragt, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm den Antikschrank herauszugeben und den Betrag von CHF 51'131.00 zu zahlen (act. 161, Rechtsbegehren Ziff. 4).\n\n9.1 Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand. Die Parteien haben nicht behauptet, dass sie sich in einem Ehevertrag auf einen besonderen Güterstand geeinigt hätten oder der ausserordentliche\nGüterstand eingetreten wäre. Gemäss Art. 181 ZGB unterstehen sie daher den Vorschriften\nüber die Errungenschaftsbeteiligung.\nSeite 45/77\n\n9.2 Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb\ndes Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts,\nbestehen je zwei Gütermassen, die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft\ndes anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der\nErrungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von\nMann und Frau getrennt sowie der Errungenschaft oder dem Eigengut zugewiesen,\n(zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet,\n(drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüll ung der Ansprüche\ngeregelt wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, N 12.156 ff.).\n\n"}