{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Er behauptet sodann, dass die Entlöhnung bei der\nK.________AG wie im Gutachten unter Beantwortung der Frage 5 Ziff. 3.5 unverändert\nbleibe. Würde man folglich diesen Bruttojahreslohn des Beklagten in den letzten Jahren seit\n2010 bis 2016 (act. 115 S. 18; act. 132 S. 8; act. 16/18 im Verfahren ES 2016 267)\nSeite 43/77\n\nberücksichtigen, so resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen bei der\nK.________AG in der Höhe von brutto CHF 46'185.70 (= [CHF 37'500.00 + CHF 47'400.00 +\nCHF 47'400.00 + CHF 47'400.00 + CHF 47'600.00 + CHF 48'000.00 + CHF 48'000.00] / 7).\nDies entspricht einem Nettojahreseinkommen von CHF 40'361.00 (=[CHF 40'278.00 +\nCHF 40'706.00 + CHF 39'389.00 + CHF 34'640.00 + CHF 37'871.00 + CHF 44'085.00 +\nCHF 45'558.00] / 7; vgl. act. 115 S. 12; act. 132 S. 10; act. 16/18 im Verfahren ES 2016 267).\nHinzuzurechnen ist weiter der vom Beklagten behauptete zukünftige Bruttolohn bei der\nL.________AG in der Höhe von CHF 35'000.00 pro Jahr. Es würde demzufolge ein Jahreseinkommen in der Höhe von insgesamt CHF 170'013.40 resultieren (= [CHF 3'300.00 Mieterträge x 12] + [CHF 4'587.70 Renteneinkommen x 12] + CHF 35'000.00 Jahreseinkommen\nL.________AG + CHF 40'361.00 durchschnittliches Nettojahreseinkommen K.________AG).\nDies entspräche einem monatlichen Einkommen von rund CHF 14'168.00. Auch damit wäre\nder Beklagte folglich in der Lage, sowohl seinen eigenen Bedarf wie auch die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und den gemeinsamen Sohn F.________ zu decken.\n\n7.5 Der Beklagte beantragt, die Pflicht zur Bezahlung nachehelicher Unterhaltsbeiträge bis zum\nEintritt der Klägerin ins AHV-Alter zu begrenzen. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin\nwerde anschliessend eine Rente aus der 1. und 2. Säule erhalten (act. 161 S. 22). Die Klägerin fordert hingegen einen ab Erreichung des AHV-Alters um CHF 1'400.00 reduzierten aber\nunbefristeten Unterhaltsbeitrag (vgl. act. 160 Rechtsbegehren Ziff. 3; act. 163). Sie werde mit\nihrer Pensionierung eine AHV-Rente von ca. CHF 1'400.00 erhalten, weshalb der Unterhaltsbeitrag ab Pensionierung der Klägerin zu reduzieren sei (act. 160 S. 11). Der Beklagte würde\nsodann nicht substantiiert ausführen, von welchem Renteneinkommen auf Seiten der Klägerin auszugehen sei (act. 163 S. 16).\n\nSoweit der Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder\nnur teilweise aufzukommen vermag, ist der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken\nund ist nachehelicher Unterhalt im Grundsatz unbefristet geschuldet. Häufig brechen aber die\nverfügbaren Mittel ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht. Damit sinkt\nauch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte und auch bei fortgeführter Ehe sinken\nwürde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspru ch auf\neine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als\ndas Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (BGE 141 III 465 E. 3.2). Im September 2025 erreicht die Klägerin das ordentliche AHV-Alter, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beklagte der Klägerin ab 1. Oktober\n2025 weiterhin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen hat.\n\nDie Klägerin geht von einer monatlichen AHV-Rente von ca. CHF 1'400.00 aus (act. 160\nS. 11), was vom Beklagten nicht substantiiert bestritten wird. Er lässt lediglich ausführen,\ndass die Klägerin nach Erreichen des Rentenalters eine Rente aus der 1. und 2. Säule erhalten werde, ohne jedoch die Höhe der zukünftigen Leistungen der Klägerin aus der 1. und\n2. Säule zu beziffern oder die von der Klägerin behauptete zukünftige Höhe der AHV-Rente\nzu bestreiten (act. 161 S. 22). Somit ist ab der Pensionierung der Klägerin von einer AHV-\nRente von CHF 1'400.00 auszugehen. Zur künftigen BVG-Rente ist anzumerken, dass die\nKlägerin im Zeitpunkt des Eintritts ins ordentliche AHV-Alter voraussichtlich über ein\nSeite 44/77\n\n"}