{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der vom Beklagten von der L.________AG bezogene Bruttolohn\nin der Höhe von CHF 155'680.00 habe rund 38,6 % der Mietzinseinnahmen im Jahr 2015\nentsprochen. Gemäss Aussagen des Gutachters wird dieser sehr hohe Bezug unter anderem\nmit dem Neubau und den damit zusammenhängenden zusätzlichen Tätigkeiten des Aktionärs begründet (act. 132 S. 9). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass auch die in\nden Jahren 2011 bis 2014 ausbezahlten Jahreslöhne relativ hoch erscheinen würden, wobei\njedoch zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte und auch sein Sohn in den Jahren 1999 bis\n2014 keine Verwaltungsratshonorare aus der L.________AG bezogen hätten und der Beklagte auch im Zusammenhang mit der Entwicklung und der Erstellung des Mehrfamilienhauses in den Vorjahren keine Entschädigung aus der L.________AG erhalten habe (act. 115\nS. 19). Der Gutachter erachtet die in den Jahren 1999-2014 verbuchten Personalkosten, gemessen an den zu erledigenden Aufgaben, gesamthaft betrachtet als verhältnismässig\n(act. 115 S. 18).\n\nAls Beweis für seinen künftigen Bruttolohn von der L.________AG in der Höhe von\nCHF 35'000.00 reicht der Beklagte den Einschätzungsvorschlag für die Staats - und Gemeindesteuern im Einspracheverfahren des kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Juli 2018 ins\nRecht. Darin steht zwar, dass der an den Beklagten entrichtete Lohn angesichts der Tatsache, dass es sich bei der L.________AG um eine reine Immobiliengesellschaft handle, als\nübersetzt erscheine bzw. einem objektiven Drittvergleich nicht standhalte und dass die marktgerechte Entlohnung (inkl. VR-Tätigkeit) auf unpräjudizielle CHF 35'000.00 geschätzt worden\nsei. Es kann daraus aber auch entnommen werden, dass vom Beklagten – trotz Aufforderung\nim Einschätzungsvorschlag – in keiner Art und Weise sachdienliche Unterlagen beigebracht\nSeite 42/77\n\nwurden, welche auf allfällige Sonderleistungen im Jahr 2015 hinweisen würden und dass\ngleiches auch in Bezug auf den Vergleich mit Entlohnungen in vergleichbaren Unternehmen\ngelten würde. Es habe der Nachweis des objektiven Drittvergleichs gefehlt (act. 161/112).\nDer Gutachter schätzt die jährlich anfallenden Kosten für die reine, externe Verwaltung der\nLiegenschaften (ohne Kosten Hauswart und externe Rechtsberatungskosten bei Streitigkeiten mit der Mieterschaft) der L.________AG auf 4 % bis 6 % der entsprechenden jährlichen\nErträge aus der Vermietung. Diese Grösse entspreche den heute geltenden Tarifen von externen Immobilienbewirtschaftungsunternehmen für die administrative und technische Verwaltung solcher Objekte. Darin seien jedoch die im Zusammenhang mit der Führung der Aktiengesellschaft zu erwartenden, jährlichen Verwaltungsratshonorare nicht enthalten. Ebenfalls\nnicht enthalten seien die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Realisierung des Mehrfamilienhauses der L.________AG in AY.________ (act. 115 S. 20). Dasselbe gilt demnach auch für die mit dem Neubau zusammenhängenden zusätzlichen Tätigkeiten des Beklagten. Doch genau auf diesen, in den pauschal genannten Liegenschaftsverwaltungskosten nicht enthaltenen jährlichen Verwaltungsratshonoraren und Entwicklungsund Realisationsaufwendungen, gründen die gemäss Gutachter \"relativ hohen bzw. sehr hohen\" Lohnbezüge des Beklagten. Und genau diese Sonderleistungen wurden vom Beklagten\nim Einspracheverfahren nicht mit sachdienlichen Unterlagen ausgewiesen. Zudem sei die\nL.________AG gemäss Gutachter gestützt auf die Unterlagen, die ihm vorlagen, bis und mit\ndem Geschäftsjahr 2014 für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer definitiv eingeschätzt worden. Aufrechnungen oder Korrekturen der eingereichten Steuererklärungen seien\ngemäss erhaltenen Auskünften keine erfolgt (act. 115 S. 22).\n\nAuch vorliegend bestehen folglich keine Gründe, um von den Erkenntnissen d es Gutachters\nabzuweichen. Somit ergibt sich eine dem Beklagten aus dessen Tätigkeit für die\nL.________AG anrechenbare Leistungsfähigkeit von CHF 154'368.00 pro Jahr.\n\n7.3 Zu den Einkünften des Klägers gehören auch die Nettomieterträge aus der Vermietung der\n3.5-Zimmerwohnung in seinem Haus M.________. Diese belaufen sich gemäss eigenen Angaben des Beklagten auf monatlich CHF 3'300.00 (act. 16 S. 5 im Verfahren ES 2016 267).\n\n7.4 Im Ergebnis beläuft sich folglich die Leistungsfähigkeit des Klägers allein aus der\nK.________AG und der L.________AG auf CHF 363'539.00 pro Jahr bzw. rund\nCHF 30'295.00 pro Monat. Hinzukommen die monatlichen Renten in der Höhe von insgesamt\nCHF 4'587.70 sowie die monatlichen Mieterträge im Betrag von CHF 3'300.00. Nach Abzug\nder Unterhaltsbeiträge an die Klägerin in der Höhe von CHF 6'291.85 sowie an den gemeinsamen Sohn F.________ in der Höhe von CHF 1'822.50 ist der Beklagte somit nach wie vor\nin der Lage, seinen eigenen Bedarf zu decken.\n\n"}