{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2788eae177a4a8ddd3df9c9c0cff2744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n Verfahren ES 2016 267 für das Jahr 2016 eingereichten Lohndeklaration der L.________AG\nund des Lohnausweises der K.________AG (act. 16/17-19 im Verfahren ES 2016 267) nicht\nbeurteilen, ob es sich dabei effektiv um das höchstmögliche, vom Beklagten aus den beiden\nGesellschaften beziehbare Einkommen handelt. Der Beklagte kann folglich nichts zu seinen\nGunsten ableiten, wenn er pauschal behauptet, dass sich die Entwicklung seines Einkommens nach 2015 verschlechtert habe. Für die Bestimmung der dem Beklagten aus seiner Tätigkeit aus der K.________AG und L.________AG anrechenbaren Leistungsfähigkeit ist daher auf das Ergänzungsgutachten abzustellen.\n\n7.2.2 In Bezug auf die im Ergänzungsgutachten bezeichneten Einkommensmöglichkeiten aus der\nK.________AG führt der Beklagte aus, dass der Gutachter bei der K.________AG zwar darlege, dass der Beklagte seine gemäss Bilanz bestehende Schuld von CHF 221'121.30 durch\nAusschüttung einer Dividende im Umfang von CHF 165'086.70 hätte reduzieren können. Es\nsei jedoch daran zu erinnern, dass nur dann Dividenden ausgeschüttet werden könnten,\nwenn die Gesellschaft einen Gewinn erziele. Im Jahre 2015 habe die K.________AG jedoch\neinen Verlust ausgewiesen, was aus Beilage 5 zu den Ergänzungsfragen hervorgehe\n(act. 161 S. 12).\n\nDer Gutachter führt als Erläuterung zum möglichen Einkommen des Beklagten aus, er habe\nfür die Ermittlung der Einkommensmöglichkeit des Beklagten für die K.________AG aufgrund der vorgelegten Jahresrechnungen die Geldflussrechnung 2015 aufgestellt. Daraus\nseien die im Jahr 2015 bei der K.________AG erwirtschafteten Geldflüsse aus Betriebs-, In-\nvestitions- und Finanzierungstätigkeit detailliert ausgewiesen. Bei einem geschätzten Verkehrswert von rund CHF 4,36 Mio. der Liegenschaften der K.________AG per 31. Dezember\n2015 sei bei einer Gewerbeliegenschaft mit einer soliden Eigenfinanzierung von 40 % eine\nmaximale Hypothekarbelastung von 60 % bzw. rund CHF 2,616 Mio. anzustreben gewesen.\nTatsächlich habe die Hypothek per Ende 2015 noch CHF 2'441'250.00 betragen. Der Gutachter ist der Ansicht, dass auf die im Jahr 2015 getätigte Amortisation von CHF 52'500.00\nhätte verzichtet werden können, ohne die Fortführung des Unternehmens zu gefährden. Ferner weise die K.________AG in der Bilanz per 31. Dezember 2015 gegenüber dem Beklagten ein Darlehensguthaben von CHF 221'121.30 aus. Nach Ansicht des Gutachters hätte ein\nTeil dieses Aktionärdarlehens im Jahr 2015 im Betrag von CHF 165'086.70 (ausgewiesenes\nEigenkapital von CHF 315'086.70 abzüglich Aktienkapital von CHF 100'000.00 abzüglich gesetzliche Reserven von CHF 50'000.00) an den Beklagten ausgeschüttet werden können (Dividende mit Verrechnung des Aktionärsdarlehens), ohne die Fortführung des Unternehmens\nzu gefährden (act. 132 S. 8). Zudem erachtet der Gutachter eine Dividendenausschüttung\nbei durch Aktiengesellschaften gehaltenen Immobilien dann als zulässig und sinnvoll, wenn\ndie Gesellschaft nach der gesetzlich und allenfalls statutarisch vorgeschriebenen Reservezuweisung über frei ausschüttbare, ausgewiesene Reserven verfügt, die Gesellschaft im Zeitpunkt der geplanten Bar-Ausschüttung, unter Berücksichtigung der notwendigen Mittelabflüsse für die Amortisationen der Hypotheken und der notwendigen Unterhalts - und Erneuerungskosten der Immobilien, über ausreichend Liquidität zur Entrichtung einer Bar-Dividende\nverfügt und kein Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR (Verbot der Einlagenrückgewähr) vorliegt (act. 115 S. 17). Sämtliche dieser vom Gutachter genannten Voraussetzungen wurden\nberücksichtigt und eingehalten (vgl. auch Beilage 5 zum Ergänzungsgutachten). Die Ausführungen des Gutachters sind zudem schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, weshalb keine\nGründe bestehen, um von den Erkenntnissen der sachverständigen Person in ihrem\nSeite 41/77\n\nErgänzungsgutachten abzuweichen. Der Beklagte hätte somit bei der K.________AG im Jahr\n2015 neben den getätigten Nettobezügen von CHF 44'085.00 zusätzlich CHF 165'086.00 als\nDividende beziehen können, ohne die Fortführung der Unternehmung zu gefähr den. Folglich\nergibt sich eine dem Beklagten aus dessen Tätigkeit für die K.________AG anrechenbare\nLeistungsfähigkeit von CHF 209'171.00 pro Jahr.\n\n7.2.3 Was die Einkommensmöglichkeiten aus der L.________AG betrifft, so führt der Beklagte\naus, dass er auch aus Sicht des Gutachters mit seinen gesamthaften Bezügen im Betrag von\nCHF 154'368.00 im Jahr 2015 überbordet habe. Dies sei dem Umstand zu entnehmen, dass\nder Gutachter auf die Praxis der kantonalen Steuerbehörden verweise, wonach bei reinen\nImmobiliengesellschaften in der Regel 10 % bis 20 % der Mietzinseinnahmen als Lohn des\nAktionärs für die Verwaltung der Immobilien und der Gesellschaft als geschäftsmässig anerkannt würden. Bei der L.________AG habe jedoch der gesamthafte Bezug im Jahr 2015\n38,6 % der Mietzinseinnahmen dargestellt. Es sei daran zu erinnern, dass der Gutachter für\npauschale Immobilienverwaltungskosten von 5 % der Mieterträge ausgehe. Daraus werde\nrasch ersichtlich, dass der Beklagte zu hohe Lohnbezüge getätigt habe. I nskünftig könne er\nzulasten der L.________AG höchstens einen Bruttolohn von CHF 35'000.00 pro Jahr beziehen (act. 161 S. 12).\n\n"}