{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2788eae177a4a8ddd3df9c9c0cff2744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n Der Beklagte führt dagegen aus, die Schlussfolgerung im Entscheid vom 6. Juni 2018 im\nMassnahmeverfahren ES 2016 267, wonach gestützt auf die Ausführungen des Gutachters\ndavon ausgegangen werde, dass der Beklagte über jährlich anrechenbare Einkünfte von\nmindestens CHF 363'000.00 verfügen könne, sei bedenklich. Der Gutachter gehe von einer\neinmaligen hypothetischen Dividende bis zum maximalen Darlehensguthaben der\nK.________AG gegenüber dem Beklagten aus. Er spreche in keiner Art und Weise von wiederkehrenden jährlichen Dividenden in dieser Höhe. Der Beklagte könne inskünftig zulasten\nder L.________AG höchstens einen Bruttolohn von CHF 35'000.00 pro Jahr beziehen. Bei\nder K.________AG würde die Entlöhnung wie im Gutachten unter Beantwortung der Frage 5\ngemäss Ziff. 3.5 unverändert bleiben. Irgendwelche hypothetisch berechneten jährlichen Einkommen in der Höhe von CHF 360'000.00 gemäss Ziff. 6.7 der Erwägungen des Entscheids\ndes Kantonsgerichts Zug vom 6. Juni 2018 im Verfahren ES 2016 267 seien willkürlich festgelegt (act. 161 S. 12 f.).\nSeite 39/77\n\n7.2 Über die Höhe der Einkommensmöglichkeiten des Beklagten aus der K.________AG sowie\naus der L.________AG erstattete Q.________, dipl. Wirtschaftsprüfer, Betriebsökonom FH,\nMAS Corporate Finance, ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten (act. 115; act. 132).\n\nGemäss dem erstellten Ergänzungsgutachten, welches die aktuellste Vergleichsperiode der\nJahre 2015 und 2016 betrifft, bezog der Beklagte im Jahr 2015 von der L.________AG\nCHF 154'368.00 und von der K.________AG CHF 44'085.00. Darüber hinausgehende Bezüge wären gemäss Ausführungen des Gutachters bei der L.________AG im Jahr 2015 nicht\nmöglich gewesen. Aus der K.________AG hätte der Beklagte nach Ansicht des Gutachters\njedoch neben den getätigten Nettobezügen von CHF 44'085.00 weitere Entnahmen machen\nkönnen, ohne die Fortsetzung des Unternehmens zu gefährden. Der Beklagte hätte von seiner Gesellschaft keine Darlehen beziehen müssen, sondern hätte sich CHF 165'086.00 pro\nJahr als Dividenden auszahlen lassen können. Der Beklagte hätte somit nach Ansicht des\nGutachters von der K.________AG maximal CHF 209'171.00 (= Nettobezüge CHF 44'085.00\n+ Dividende CHF 165'086.00) beziehen können (act. 132 S. 8). Insgesamt hätte der Beklagte\naus der K.________AG und der L.________AG im Jahr 2015 folglich ein Einkommen von\ninsgesamt CHF 363'539.00 beziehen können.\n\n7.2.1 Hinsichtlich der massgebenden Vergleichsperiode ist vorab festzuhalten, dass es sich bei\nden Jahresrechnungen der K.________AG und der L.________AG des Jahres 2015 um die\naktuellsten dem Gutachter vorgelegenen Zahlen handelt. Da die entsprechenden Jahresrechnungen der beiden Gesellschaften für das Jahr 2016 zum Zeitpunkt der Ergänzung des\nGutachtens – im Mai 2017 – gemäss Aussagen der AX.________AG noch nicht erstellt waren, konnte die Frage der Einkommensmöglichkeit des Beklagten für das Jahr 2016 nicht beantwortet werden (act. 132).\n\nEs bleibt jedoch anzumerken, dass beide Parteien die Vorladung des Sachverständigen zur\nmündlichen Befragung an der Schlussverhandlung und die Anordnung einer Oberexpertise\nhätten verlangen können (§ 186 ZPO-ZG). Im weiteren Prozessverlauf wurde allerdings nur\nvon der Klägerin und nur für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen\nsollte, dass der Beklagte für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nicht leistungsfähig\nsei, die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens betreffend die Höhe des realisierbaren Einkommens des Beklagten aus der K.________AG und der L.________AG für die Jahre 2016\nund 2017 verlangt (act. 160 S. 7). Der Beklagte seinerseits hat kein neues Gutachten wegen\nwesentlichen Veränderungen bei den Geschäftsergebnissen oder den Einkommensmöglichkeiten beantragt (act. 161). Solche wurden denn auch nicht substantiiert behauptet. Er führt\nzwar aus, der Gutachter würde bloss von einer einmaligen hypothetischen Dividende bis zum\nmaximalen Darlehensguthaben der K.________AG ausgehen und spreche in keiner Art und\nWeise von wiederkehrenden jährlichen Dividenden in dieser Höhe (act. 161 S. 12 f.). Er hat\nes aber unterlassen, anhand der aktuellsten Jahresrechnungen nachzuweisen, dass ein Einkommen, wie es der Gutachter im Ergänzungsgutachten festlegte, in den Folgejahren nicht\nerzielt werden konnte bzw. in den Folgejahren von dem durch den Gutachter festgelegten\nhöchstmöglichen erzielbaren Einkommen im Jahr 2015 abgewichen sei. Die Ausführungen\ndes Gutachters zeigen sodann, dass für die Beurteilung der Einkommensmöglichkeiten des\nBeklagten bei der K.________AG und der L.________AG Fachwissen in Betriebswirtschaft\nerforderlich ist. Ohne dieses Fachwissen lässt sich auch an Hand der vom Beklagten im\nSeite 40/77\n\n"}