{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2788eae177a4a8ddd3df9c9c0cff2744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n6.4 Schliesslich verlangt der Beklagte, dass der Klägerin das von ihm zurückbezahlte Darlehen\nals Vermögen anzurechnen sei (act. 61 S. 13). Es müsse davon ausgegangen werden, dass\ndiese CHF 550'000.00 auf einem Bankkonto in Italien oder auf einem nicht deklarierten\nKonto in der Schweiz deponiert seien (act. 5 S. 12). Die Klägerin liess dagegen ausführen, es\nsei bereits mehrfach dargetan worden, dass dieses Darlehen über ihren Vater gewährt wurde\nund an ihn bzw. die Erbengemeinschaft zurückbezahlt worden sei (act. 6 S. 12). Die Klägerin\ngab sodann im vorliegenden Verfahren wie auch in den Verfahren ES 2009 110, ES 2010\n770 und ES 2013 221 jeweils übereinstimmend und unter Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass\nsie zur Gewährung des Darlehens an den Beklagten einen Kredit von CHF 550'000.00 habe\naufnehmen müssen, welcher zurückbezahlt worden sei, weshalb sie nicht mehr über dieses\nVermögen verfüge (act. 12 S. 6 im Verfahren ES 2009 110; act. 8 S. 6 f. im Verfahren\nES 2010 770; act. 15 S. 15 und 18 im Verfahren ES 2013 221; act. 32 Ziff. 39).\n\nWas der Beklagte aus diesen Ausführungen ableiten will, wird nicht substantiiert ausgeführt.\nSollte er die Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensertrags geltend machen wollen, so legt er auch vorliegend nicht dar, in welcher Höhe ein solcher angerechnet werden\nsollte. In Bezug auf eine allfällig beantragte Berücksichtigung bei der noch f olgenden güterrechtlichen Auseinandersetzung kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass nur\ndiejenigen Vermögenswerte der Ehegatten zu berücksichtigen sind, welche ihnen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auch gehörten. Wenn der Beklagte nun behauptet,\ndie Klägerin habe im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch über einen Betrag in\nder Höhe von CHF 550'000.00 verfügt, so wäre ihm der Beweis dafür oblegen. Der Beklagte\nbestreitet jedoch nicht, dass das von der Klägerin gewährte Darlehen fremdfinanziert wurde.\nEr vermag mit seinen pauschalen Behauptungen, wonach das Geld noch auf irgendeinem\nKonto deponiert sei, die Ausführungen der Klägerin auch nicht zu widerlegen und konnt e\nfolglich nicht überzeugend dartun, dass die Klägerin nach wie vor über den behaupteten Betrag von CHF 550'000.00 verfügt.\nSeite 38/77\n\n6.5 Es kann nach dem Gesagten somit zusammenfassend festgehalten werden, dass der Klägerin kein hypothetisches Einkommen, weder ein hypothetisches Erwerbseinkommen noch ein\nhypothetischer Vermögensertrag, angerechnet werden kann. Die Klägerin ist folglich nicht in\nder Lage, ihren monatlichen Bedarf selber zu decken.\n\n7. Kann von einem Ehegatten vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufkommt und ist er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen, so ist in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des Pf lichtigen zu ermitteln und\nein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen. Dabei geht es darum zu bestimmen, ob der\nPflichtige angesichts seiner aktuellen Einkünfte in der Lage ist, den vorgängig festgelegten\nUnterhaltsbeitrag zu bezahlen (BGE 141 III 465 E. 3).\n\n7.1 Der Beklagte ist seit dem 1. Juli 2014 pensioniert und bezieht unbestrittenermassen eine monatliche Altersrente von total CHF 3'433.10 (AHV-Rente von CHF 2'340.00 + BVG-Rente von\nCHF 1'093.10) und monatliche Kinderrenten in der Höhe von CHF 1'154.60 (act. 160/1;\nact. 160/2).\n\nDie Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass im Urteil des Kantonsgerichtes Zug vom\n6. Juni 2018 im Massnahmeverfahren ES 2016 267 zu Recht festgestellt worden sei, dass\nder Beklagte über die Gesellschaften K.________AG und L.________AG Eigentümer von\nImmobilien sei, welche einen regelmässigen Mietertrag abwerfen würden. Gemäss dem im\nvorliegenden Verfahren erstellten Gutachten sowie Ergänzungsgutachten von Q.________\nhabe der Beklagte 2015 von der L.________AG ein Einkommen von CHF 154'368.00 bezogen. Nach Ansicht des Gutachters hätte der Beklagte von der K.________AG neben den\nNettobezügen von CHF 44'085.00 pro Jahr weitere Entnahmen machen können, ohne die\nFortsetzung des Unternehmens zu gefährden. So hätte der Beklagte von seiner Gesellscha ft\nnicht Darlehen beziehen müssen, sondern hätte sich CHF 165'086.00 pro Jahr als Dividenden auszahlen lassen können. Bereits dies würde anrechenbare Einnahmen von über\nCHF 363'000.00 pro Jahr bzw. CHF 30'250.00 pro Monat ergeben. Zudem vermiete der Beklagte in seiner Villa eine 3.5-Zimmerwohnung für monatlich CHF 3'300.00, so dass gesamthaft von einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 38'137.00 (CHF 30'250.00 +\nCHF 3'300.00 + CHF 4'587.00) auszugehen sei (act. 160 S. 4).\n\n"}