{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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An der\nParteibefragung führte die Klägerin zudem aus, dass die Wohnung in AJ.________ zu keinem Zeitpunkt vermietet worden sei (act. 32 Ziff. 18.3). Diese Ausführungen der Klägerin\nwerden vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Der Beklagte lässt zwar ausführen, dass\nes sich beim besagten Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben der Mutter der Klägerin\nhandle, er bestreitet aber nicht, dass dies bereits vor der Trennung so gelebt worden sei und\ndass die Wohnung bis anhin noch nie vermietet worden ist. Auch der Einwand des Beklagten, dass zumindest gemäss Schweizer Recht eine Nutzniessung bei Grundstücken durch\nEintragung in das Grundbuch bestellt werde, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da Schweizer Recht nicht anwendbar ist (act. 61 S. 11). Weil der Beklagte die überzeugenden Behauptungen der Klägerin nicht substantiiert zu widerlegen vermag, ist auf die Ausführungen der\nKlägerin abzustellen. Der Klägerin ist daher aufgrund des Nutzungsrechts ihrer Mutter nicht\nzumutbar und möglich, durch die Vermietung der Liegenschaft in AJ.________ einen Mietertrag zu erzielen, weshalb ihr kein hypothetischer Mietertrag angerechnet wird. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die vom Beklagten beantragte Expertise über d ie Höhe eines aus\nder Wohnung erzielbaren Mietertrages (act. 61 S. 12).\n\n6.3 Im Weiteren führte der Beklagte an der Hauptverhandlung aus, die Klägerin habe gemäss\nÜbersetzung des Testaments gemeinsam mit ihrem Bruder AU.________ eine Parterrewohnung in AV.________ sowie die Parzelle mit Garten, Schwimmbad und Kellergeschoss geerbt. Ihren Anteil an der geerbten Parterrewohnung sowie der geerbten Parzelle habe die\nKlägerin gemäss Übersetzung für einen Betrag von EUR 22'400.00 auf ihren Bruder\nAW.________ übertragen. Der vom Notar festgehaltene Wert könne allerdings nicht dem\nVerkehrswert des hälftigen Anteils der genannten Wohnung und der Par zelle entsprechen,\nwas offensichtlich sei. Diese Zahlung sei im Übrigen wohl bar geleistet worden, denn irgendein Eingang sei nicht verbucht oder belegt worden. Die Klägerin versuche mit den ins Recht\ngelegten Beweismitteln Tatsachen vorzugeben, welche schlicht nicht stimmen könn ten\n(act. 61 S. 12). Die Klägerin führt dagegen aus, dass die Übertragung der geerbten Parzelle\nvor der Trennung erfolgt sei und sicher nicht in Benachteilungsabsicht. Der Beklagte führe\nselbst aus, dass dieser Übertrag notariell beglaubigt worden sei. Ferner sei anerkannt, dass\nSeite 37/77\n\ndiese Liegenschaft Eigengut darstelle, weshalb überhaupt nicht entscheidend sei, zu welchem Betrag die Klägerin dieses Grundstück auf ihren Bruder übertragen habe. Die Klägerin\nkönne völlig frei über Eigengut verfügen. Wenn der Beklagte hier einen Aufrechnungstatbestand gemäss Art. 208 ZGB konstruieren möchte, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Übertragung mehr als fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes erfolgt sei und Art. 208 ZGB gar\nnicht mehr zum Tragen kommen könne. Zum anderen sei wenn überhaupt Eigengut \"verschenkt\" worden – was aber nicht bewiesen sei – und nicht etwa Errungenschaft (act. 59\nS. 6).\n\nDer Beklagte legt nicht substantiiert dar, was er aus seinem Einwand, wonach der Kaufpreis\nder Immobilie nicht dem Verkehrswert des Grundstückes entsprochen habe, zu seinen Gunsten ableiten will. Sollte der Beklagte in diesem Zusammenhang einen zu berücksichtigenden\nhypothetischen Vermögensertrag geltend machen, so legt er nicht dar, in welcher Höhe ein\nhypothetischer Vermögensertrag seiner Ansicht nach angerechnet werden sollte. Ferner erachtet der Beklagte gemäss seinen Ausführungen selber als belegt, dass die Klägerin die Immobilie effektiv verkauft hat, weshalb ihr gar kein Vermögensertrag angerechnet werden\nkann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich wiederum die vom Beklagten beantragte Expertise\nüber den Verkehrswert der hälftigen Beteiligung an der von der Klägerin verkauften Wohnung\nund Parzelle in AV.________ (act. 61 S. 13).\n\n"}