{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ein Grundbuchauszug liege bis heute nicht vor, obschon ein solcher mittels Schreiben\nvom 28. Oktober 2011 angefordert worden sei. Es sei schlicht nicht glaubhaft, dass dieser\nGrundbuchauszug der Klägerin nie gesandt worden sei. Der Beklagte könne diesbezüglich\naber keinen Beweis erbringen, denn er könne den entsprechenden Auszug nicht anfordern.\nEs müsse deshalb angenommen werden, dass die Klägerin den Grundbuchauszug nicht herausgeben will, weil die behauptete Nutzniessung zugunsten der Mutter nicht eingetragen sei\n(act. 5 S. 12; act. 61 S. 11; act. 161 S. 22). Die Klägerin lässt dagegen ausführen, sie könne\nüber diese Wohnung nicht verfügen, da diese mit dem besagten Nutzungsrecht zu Gunsten\nihrer Mutter belastet sei. Die Nutzniessung sei im Grundbuch nicht eingetragen, es sei aber\nausdrücklich eine Bestätigung eingereicht worden, dass diese Nutzniessung vorliege. Diese\nVereinbarung mit ihrer Mutter sei sodann bereits vor der Trennung abgeschlossen worden\nund sei bereits vor der Trennung so gelebt worden (act. 6 S. 12 f.; act. 59 S. 5).\n\n6.2.1 Die Klägerin ist folglich unbestrittenermassen Eigentümerin dieser Liegenschaft in\nAJ.________ (act. 61 S. 11; act. 59 S. 5). Es ist somit zu prüfen, ob ihr bzw. in welcher Höhe\nihr aus der Vermietung dieser Liegenschaft ein Einkommen angerechnet werden kann. Auch\ndie Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages und letztlich eines hypothetischen\nEinkommens aus zumutbarer und möglicher Vermietung von Wohneigentum ist zulässig , soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei hat nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die auf Unterhalt klagende Partei die Tatsachen schlüssig zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass es ihr weder möglich noch zuzumuten ist, für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Urteile des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11.\nMai 2017 E. 5; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2). Will die Klägerin also geltend machen, die Erzielung eines Mietzinsertrages aus ihrer Liegenschaft in AJ.________ sei ihr\nnicht möglich und zumutbar, trägt sie dafür die Beweislast (Jungo, Zürcher Kommentar,\n3. A. 2018, Art. 8 ZGB N 572 f.).\n\n6.2.2 Sowohl im Eheschutzverfahren ES 2009 110, wie auch in den Abänderungsverfahren\nES 2010 770 und ES 2013 221 sowie in den dagegen geführten Berufungsverfahren Z2 2011\n69/70 und Z2 2014 45/46 gelang es der Klägerin glaubhaft darzulegen, dass ihr aufgrund des\nNutzungsrechts ihrer Mutter keine hypothetischen Mieterträge aus ihrer Wohnung in\nAJ.________ anzurechnen sind (Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom\n26. Oktober 2009 im Verfahren ES 2009 110, E. 5.3; Verfügung des Einzelrichters des\nSeite 36/77\n\nKantonsgerichts Zug vom 12. Oktober 2011 im Verfahren ES 2010 770, E. 2.3.3; Urteil des\nObergerichts vom 23. Februar 2012 in den Verfahren Z2 2011 69 und Z2 2011 70, E. 3.1.2;\nEntscheid vom 8. September 2014 im Verfahren ES 2013 221, E. 5.3.2; Urteil des Obergerichts vom 14. Januar 2015 in den Verfahren Z2 2014 45 und Z2 2014 46, E. 6).\n\nAuch im vorliegenden Verfahren ist das Hauptargument der beweisbelasteten Klägerin, weshalb ihr kein hypothetischer Mietzinsertrag angerechnet werden könne, das Nutzungsrecht\nihrer Mutter. Es sei immer unbestritten gewesen, dass die Nutzniessung im Grundbuch nicht\neingetragen sei, es sei aber eine Bestätigung eingereicht worden, wonach diese Nutzniessung ausdrücklich vorliege. Diese Vereinbarung mit der Mutter sei denn auch bereits vor der\nTrennung abgeschlossen und so gelebt worden, was vom Beklagten nie bestritten worden\nsei (act. 59 S. 5).\n\n"}