{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Das Alter und die weit zurückliegende letzte Festanstellung seien die einschränkenden Faktoren (act. 15/6 im Verfahren\nES 2016 267).\n\nDes Weiteren reichte die Klägerin ein Schreiben von lic. Phil. AT.________ ein. Diesem ist\nzu entnehmen, dass zwischen dem 31. Juli 2015 und dem 31. März 2016 sieben Beratungen\nstattgefunden haben. Die Beraterin des BIZ Berufsinformationszentrums bestätigte, dass sich\ndie Klägerin in einem sehr breiten Spektrum von hoch qualifizierten bis zu einfachen Aushilfsjobs bewerbe, bisher jedoch nur Absagen bekommen habe. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin seit (damals) sieben Jahren nicht mehr im Arbeitsmarkt tätig sei, sowie das Alter über 50 würden den Wiedereinstig erheblich erschweren. Im Übrigen seien die Bewerbungsunterlagen der Klägerin professionell; diese kenne die Bewerbungsstrategien und habe\numfassende Informationen und spezifische Unterlagen bekommen (act. 7/13 im Verfahren\nES 2016 267).\n\n6.1.3.3Aus diesen Belegen geht deutlich hervor, dass die Klägerin trotz sehr guter Ausbildung, hoher Motivation und Flexibilität bis jetzt nicht in der Lage war, eine Arbeitsstelle zu finden. Sowohl AT.________ wie auch AS.________ sind sodann unabhängige und sachkundige Personen. Die genannten Belege, wie auch die von der Klägerin im Verfahren ES 2016 267 eingereichten Bewerbungen zeigen zudem, dass die Klägerin die geforderte Ernsthaftigkeit und\nSorgfalt im Bewerbungsverfahren aufgewendet und ihr Bewerbungspotential ausgeschöpft\nhat. Die Klägerin hat Motivationsschreiben an die potentiellen Arbeitgeber verfasst, wobei sie\njeweils erwähnte, weshalb sie sich spezifisch für die ausgeschriebene Stelle als geeignet betrachtet oder warum sie sich gerade für die angeschriebene Firma interessiert. Diese Belege\nzeigen auch, dass die Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt nicht intakt sind, dies o b-\nwohl die Klägerin überdurchschnittlich gut ausgebildet ist und über eine breite langjährige Erfahrung in der Pharmaindustrie sowie ein grosses Beziehungsnetz verfügt, welches sie sich\nwährend ihrer 15-jährigen Tätigkeit bei verschiedenen Pharmafirmen aufgebaut hat. Auch\nwenn es der Klägerin im Jahr 2008 schon einmal gelungen ist, nach einem 6-jährigen Arbeitsunterbruch und trotz Sensibilität auf Stressexposition wieder im Pharmamarkt Fuss zu\nfassen, gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt erst 47 -jährig war.\nMittlerweile ist die Klägerin im fortgeschrittenen Alter von 58 Jahren und ging in den letzten\nzehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Es muss damit davon ausgegangen werden, dass\ndie Klägerin trotz intensiver und ernsthafter Bemühungen bisher keine Arbeitsstelle gefunden\nhat und erhebliche Zweifel an der beruflichen Integrationsfähigkeit bestehen.\n\n6.1.3.4Auch der Gutachter kommt zum Schluss, dass aufgrund des langen Krankheitsverlaufes und\nder langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der fraglichen Motivation der Klägerin die\nberufliche Wiedereingliederung überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgreich sein werde\n(act. 146/1 S. 112, 123). Folglich benennt auch das Gutachten den langen Krankheitsverlauf\nund die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als Umstände, weshalb eine berufliche Wiedereingliederung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird. Allein der Umstand,\ndass im Gutachten das Verhalten der Klägerin als \"aggravierend\" und ihre Motivation ohne\nSeite 35/77\n\nnähere Begründung als \"fraglich\" bezeichnet wird, vermag die anders lautende Einschätzung\nin den beiden genannten Berichten nicht zu entkräften.\n\n6.1.4 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der berufliche Wiedereinstieg der Klägerin als ausgeschlossen erscheint und ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund des jahrelangen Berufsunterbruchs und der fehlenden Berufserfahrung in den letzten zehn Jahren\nsowie dem fortgeschrittenen Alter von 58 Jahren nicht möglich ist. Der Klägerin ist deshalb\nkein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.\n\n"}