{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2788eae177a4a8ddd3df9c9c0cff2744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n6.1.2.6Entgegen den pauschalen Behauptungen der Klägerin ging die Gutachterstelle folglich auf\ndie diversen anderen Gutachten ein und begründete in klarer und nachvollziehbarer Weise,\nweshalb die Klägerin zu 100 % arbeitsfähig sei. Da die Klägerin keine weiteren Einwände gegen das Gutachten erhob und die Ausführungen der Gutachter nach dem Gesagten in sich\nschlüssig, nachvollziehbar und vollständig sind, bestehen keine Gründe, um von den Erkenntnissen der sachverständigen Personen abzuweichen und es ist im vorliegenden Verfahren somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Bürotätigkeit in der Pharmaindustrie der Klägerin auszugehen.\n\n6.1.2.7Daran vermag auch das Arztzeugnis vom 18. September 2018 nichts zu ändern. Zwar ist die\nKlägerin gemäss ärztlichem Zeugnis und den Ausführungen im Schlussvortrag aufgrund starker Knieprobleme arbeitsunfähig, weder das Arztzeugnis noch die Ausführungen der Klägerin\nenthalten jedoch Angaben darüber, dass diese Arbeitsunfähigkeit von Dauer ist. Entsprechend vermögen die (vorübergehenden) Knieprobleme an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der Klägerin nichts zu ändern (act. 160 S. 11; act. 160/3; act. 160/4; act. 163 S. 12;\nact. 163/4).\nSeite 33/77\n\n6.1.3 Die Arbeitsfähigkeit als solche stellt jedoch nur einen Aspekt dar. Es stellt sich insbesondere\ndie Frage, ob es der Klägerin unter Einschluss weiterer Kriterien, namentlich der Dauer des\nErwerbsunterbruchs, der Ausbildung oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage zumutbar und möglich ist, ein Einkommen zu erzielen. Was die Möglichkeit der Erzielbarkeit eines Einkommens anbelangt, so ist notorisch, dass ältere Arbeitnehmer je nach\nBranche sowie persönlichen und fachlichen Qualifikationen Schwierigkeiten haben können,\nbinnen nützlicher Frist eine neue Stelle zu finden. Die betroffene Person trägt dabei die Be-\nhauptungs- und Begründungslast, weshalb wegen ihres fortgeschrittenen Erwerbsalters erhebliche Zweifel an der beruflichen Integrationsfähigkeit bestehen. Erfüllt sie diese Substantiierungsanforderungen, muss das Gericht die tatsächliche Erzielbarkeit eines hypothetischen\nEinkommens feststellen. Je fortgeschrittener das Lebensalter, desto genauer muss das Gericht begründen, wie es sich mit dem tatsächlichen Zugang zu Erwerbsgelegenheiten verhält\n(Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.4.2).\n\n6.1.3.1Im Abänderungsentscheid vom 8. September 2014 wurde der Klägerin ab dem 1. Januar\n2015 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'200.00 netto pro Monat angerechnet\n(act. 29 im Verfahren ES 2013 221). Sowohl die dagegen erhobene Berufung an das Obergericht des Kantons Zug wie auch die Beschwerde an das Bundesgericht wurden abgewiesen (Z2 2014 45/46; Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2015 vom 13. August 2015). Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 stellte der Beklagte dann ein Gesuch um Abänderung des Entscheids vom 8. September 2014. In der Stellungnahme vom 22. Juli 2016 beantragte die Klägerin die vollständige Abweisung des Abänderungsgesuches und verlangte – widergesuchsweise – ihrerseits eine Erhöhung des Frauenunterhaltsbeitrages. Sie führte diesbezüglich\naus, dass sie trotz intensiver Bemühungen und zusätzlicher Hilfe zur Berufsintegration keine\nArbeitsstelle gefunden habe (act. 7 S. 11 im Verfahren ES 2016 267). Im Entscheid des Einzelrichters vom 6. Juni 2018 wurde in der Folge festgehalten, dass die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass sie trotz ernsthafter und ausreichender Suchbemühungen derzeit nicht in\nder Lage sei, ihren Lebensbedarf selbst zu decken. Insofern seien die Voraussetzungen für\ndie Abänderung der vorsorglichen Massnahmen erfüllt, wobei sich am grundsätzlichen Entscheid, wonach es der Klägerin zuzumuten sei, wieder eine Erwerbsarbeit aufzunehmen,\ndadurch indessen nichts ändere. Mit Entscheid vom 12. September 2018 bestätigte das\nObergericht Zug den Entscheid des Einzelrichters (Z2 2018 25).\n\n6.1.3.2Als Beleg dafür, dass es der Klägerin nicht möglich sei, trotz ihrer Anstrengungen eine Anstellung zu finden und ein Einkommen zu erzielen, reichte die Klägerin zunächst ein Schreiben von AS.________ von der GGZ Berufsintegration ein (act. 160 S. 8; act. 15/6 im Verfahren ES 2016 267). Darin führt der Berater von GGZ@Work / Berufsintegration aus, dass bei\nmehreren hundert Bewerbungen, welche die Klägerin gemacht habe, nur dreimal ein persönlicher Kontakt zustande gekommen sei. Dies zeige die extrem schwierige Situation auf dem\nArbeitsmarkt. Der Berater attestiert der Klägerin, dass sie bezüglich Stellensuche top motiviert sei und alles unternehme, um so schnell wie möglich eine Stelle zu finden. Die Schwierigkeiten bei der Stellensuche lägen darin, dass ein Wiedereinstieg für Personen ab 50 Jahren sehr schwierig sei, weil bei gleicher Qualifikation wegen der Lohnk osten meist jüngere\nBewerber bevorzugt würden. Zudem würde sich die Klägerin seit Jahren geographisch und\nstellenmässig sehr breit bewerben, indem sie sich auch ausserkantonal und ausserhalb ihres\nstrikten Kompetenzbereiches bewerbe. Es würde keinen Sinn m achen, in irgendwelche\nSeite 34/77\n\n"}