{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Klägerin hätte bei dem Symptomvalidierungstest Resultate\nerzielt, die extrem weit unter denen, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen gewesen wären\nund unterhalb der Ratewahrscheinlichkeit gelegen hätten. Es seien Testergebnisse resultiert,\ndie nicht mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion zu erklären seien. Es\nsei höchst wahrscheinlich, dass die Klägerin bei der Reaktionszeitmessung aggravierte Reaktionen zeigte. Die eklatanten amnestischen Funktionsverluste der Klägerin hätten nicht\ndem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen und ihre verlangsamten Reaktionszeiten würden eine Variabilität zeigen, die neuropsychologisch nicht erklärbar sei. Die Zusammenstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten der Klägerin schliessen. Daher\nkönnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und würden\nwegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da\nsie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden. Unter\ndiesen Umständen bestünde andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische\nkognitive Defizite differenzdialdiagnostisch nicht festgestellt werden können. Da die Ergebnisse der Tests wegen dem aggravierenden Verhalten nicht interpretierbar seien, könne kein\nVergleich zu den Voruntersuchungen gezogen werden. Allerdings sei auch im Berich t von\n2008 (Gutachten des asim AP.________) erwähnt worden, dass die Validität der computergestützten Testbefunde auf Grund der Verhaltensbeobachtungen nicht zweifelsfrei gegeben\nsei mit einer Diskrepanz zwischen den Arbeiten am PC und den Papier-Bleistift-Aufgaben\n(act. 146/1 S. 94 f.).\n\nDr. med. AR.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche ebenfalls für\ndas in Auftrag gegebenen Polydisziplinäre Gutachten beigezogen wurde, führte in ihrem Bericht zu den psychiatrischen Untersuchungsbefunden aus, bei der Klägerin würde ein subjektives Schmerzsyndrom im Vordergrund stehen. Aufgrund der von der Klägerin angegebenen\nSchmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat seien\naus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung sowie dissoziative\nSeite 32/77\n\nBewegungsstörungen und dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen zu diskutieren. Dr. med. AR.________ nannte die diagnostischen Kriterien für die genannten Störungen\nund führte nach der Beurteilung der einzelnen Kriterien zusammenfassend aus, dass die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie die Kriterien für eine dissoziative Bewegungsstörung und eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung nicht\nerfüllt seien. Auch die Kriterien für eine depressive Episode seien zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung nicht erfüllt gewesen. Die psychovegetative Symptomatik mit Hyperventilation, Zittern und Schwitzen während der Tests könne keiner psychiatrischen Erkrankung zugeordnet werden, sodass diese möglicherweise auch im Rahmen einer Symptomverdeutlichung interpretiert werden könnten. Für eine Panikstörung würde das mit einer\nPanikattacke einhergehende subjektive Angsterleben fehlen. Zudem sei bei der Klägerin\nauch ein primärer und sekundärer Krankheitsgewinn (vermehrte Zuwendung und Unterstützung durch Familie und Freunde) zu diskutieren. Die gutachterliche Konsistenzprüfung würde\nHinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen er geben.\nEs bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme der therapeutischen Hilfe, respektive\naktuell keiner psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung sowie Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests, die auf ein Aggravationsverhalten schliessen lassen sowie Inkonsistenzen innerhalb der Beschwerdeschilderung in Form wechselhafter vager unpräzis ausweichender\nSchilderung der Beschwerden und des Krankheitsverlaufs. Aus psychiatrischer Sicht würde\nin der angestammten und angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehen. In\nBezug auf vorhandene Arztberichte in psychiatrischer Sicht führte Dr. med. AR.________\naus, sie teile die diagnostische Einschätzung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakten des polydisziplinären Gutachtens, ABI AP.________, vom\n29. Mai 2017. Weil in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung die Kriterien für eine depressive Störung und für eine Konversionsstörung jedoch nicht erfüllt gewesen seien, könne\nbei der Klägerin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (act. 146/1\nS. 109 f.).\n\n"}