{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Aufgrund vom subjektiven Leiden werde allerdings eine psychiatrisch-psychothera-\npeutische Behandlung am besten in einem multimodalen Setting einer Schmerzklinik zum Erlernen von positiven Copingstrategien empfohlen (act. 146/1 S. 120, 122; act. 146/2 S. 8).\n\nDas Gutachten attestiert der Klägerin somit aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, während aus neuropsychologischer Sicht wegen\naggravierendem Verhalten keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden\nkonnte.\n\n6.1.2.3Die Klägerin kritisiert das Gutachten und führt insbesondere aus, das Gutachten würde\nhauptsächlich aus der Zusammenfassung früherer Arztberichte und Gutachten bestehen.\nWieso die Klägerin nun plötzlich zu 100 % arbeitsfähig sein solle, werde nur völlig rudimentär\nund in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Auf die diversen anderen Gutachten, die\neine Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden, gehe die Gutachterstelle praktisch nicht ein\n(act. 160 S. 10). Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte verzichteten jedoch auf Ergänzungsfragen und eine Erläuterung des Gutachtens (act. 149; act. 150).\n\n6.1.2.4Holt das Gericht ein gerichtliches Gutachten ein, so darf es von den Erkenntnissen der sachverständigen Person nur aus triftigen Gründen abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen\ndie Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_591/2013 vom 6. November 2013 E. 4 mit Hinweisen). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Gutachtens insbesondere zu prüfen, ob es ordnungsgemäss erstellt wurde und der\nAufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig sind. Dabei kommt es insbesondere darauf\nan, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen und die Schlussfolgerungen gehörig und überzeugend begründet sind.\n\n6.1.2.5Dr. med. AO.________, Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, welcher\nebenfalls unter Verantwortung der gerichtlich bestellten Gutachter beigezogen wurd e, führte\nin seinem Bericht zu den rheumatologischen Untersuchungsbefunden aus, zusammenfassend fände er eine Belastbarkeitseinschränkung am rechten Schultergelenk bei glenohumeral freier Beweglichkeit sowie Hinweise für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeu tlichung\nund Selbstlimitierung mit Diskrepanzen, eine gute Kompensation an beiden Kniegelenken mit\nbeginnender Gonarthrose ohne Schwellungen, ohne Irritationen, mit diskreter Instabilität an-\ntero-posterior rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik vor Jahren und eine Irritationszone am Grundgelenk der Grosszehe links bei dort beginnender Hallux valgus -Deformi-\ntät. Der übrige Untersuch des Bewegungsapparates, insbesondere des Achsenskelettes einschliesslich der Halswirbelsäule (HWS) sei unauffällig, ohne Funktionseinschränkung und\nohne Schmerzprovokation. Die Untersuchung sei begleitet gewesen von einer ordentlichen\nKooperation mit aber immer wieder Hinweisen für eine Schmerzverdeutlichung und zeitweise\nGegeninnervation sowie Hinweisen für Diskrepanzen und immer wieder Betonungen der Einschränkungen, die nur zum Teil und gering ausgeprägt reproduzierbar gewesen seien. Betreffend HWS hätte er keine reproduzierbaren pathologischen Befunde erheben können. Mit\nBerichtsdatum vom 1. Juni 2017 sei ein ABI-Gutachten in AP.________ durchgeführt worden, wobei in der orthopädischen Untersuchung vom 13. März 2017 durch Dr. AQ.________\neine chronische belastungsabhängige Schulterschmerzsymptomatik rechts und links, belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik, auch\nSeite 31/77\n\nlinks bei degenerativen Veränderungen und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach zweimaliger Traumatisierung 1996 und 1998, jedoch mit der Bemerkung \"auf orthopädischer Ebene keine eindeutigen objektivierbaren pathologischen Befunde\"\ndiagnostiziert worden sei. Diese Angabe eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndromes von Dr. AQ.________ sei aktuell jedoch nicht nachvollziehbar. Es hätten keine dazugehörigen klinischen Befunde erhoben werden können. Dr. AQ.________ hätte unter dieser Diagnose selbst die Bemerkung \"keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde\" erwähnt und widerspreche damit seiner Diagnose eines chronischen zervikozephalen\nSchmerzsyndroms. In der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit würde\nDr. med. AO.________ den Ausführungen im orthopädischen Teilgutachten des ABI-Gutach-\ntens entsprechen, das heisst einer zeitlichen und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeitsbeurteilung würde\nsich diese auch mit der damaligen Beurteilung im asim-Gutachten von 2008 decken, d.h.\nvolle Arbeitsfähigkeit für die bisherige körperlich leichte und muskuloskelettär nicht belastende Tätigkeit (act. 146/1 S. 82, 84 und 88 f.).\n\n"}