{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Von entscheiden der\nBedeutung ist, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit\nhandelt. Denn höher liegt die Schwelle, wenn es um die Ausdehnung einer bereits b estehenden Teilzeiterwerbstätigkeit geht, weil diese in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der\nberufliche Wiedereinstieg (Urteile des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017\nE. 4.2; 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3 und 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3).\n\n6.1.2 In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob der Klägerin die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.\n\n6.1.2.1Die Klägerin absolvierte an der Universität in AI.________ ein Studium als promovierte Pharmazeutin. Danach arbeitete sie sechs Jahre lang zu 100 % als Managerin in einer Pharmafirma in AJ.________. Als sie 1991 in die Schweiz kam arbeitete sie wiederum vollzeitig als\nSeite 29/77\n\nManagerin in der Pharmaindustrie. Am 17. Januar 1996 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, führte ihre Arbeit jedoch in einem 100 % Pensum weiter. Als sich am 15. Dezember 1998\nein Unfall beim Karate-Training ereignete, musste die Klägerin gemäss ihren Aussagen ihr\nArbeitspensum bei AK.________ aufgrund des zweiten Unfalles auf 50 % reduzieren, wobei\nsie im Jahr 2002 ihr Arbeitsverhältnis bei AK.________ ganz beendete. Von 2002 bis 2003\nabsolvierte die Klägerin im Rahmen einer von der IV veranlassten Umschulungsmassnahme\nein Nachdiplomstudium in Humanernährung an der AL.________, wobei sie nie auf diesem\nBeruf arbeitete, da sich bereits während des Studiums gezeigt habe, dass diese komplexe\nund anspruchsvolle Tätigkeit für ihren Gesundheitszustand nicht geeignet sei. Per September 2003 begann die Klägerin eine Ausbildung zur Ernährungsberaterin, welche sie aber aufgrund der zu grossen Belastung im Jahr 2006 habe abbrechen müssen. Im Jahr 2008 war\ndie Klägerin für die Dauer von acht Monaten zu 30 % bei der AM.________AG tätig, bei der\nsie Schulungen durchführte. Schliesslich arbeitete die Klägerin im Jahr 2009 in einer Teilzeitanstellung für die AN.________AG. Nach diesen zwei Teilzeitanstellungen im Jahr 2008 und\n2009 ging die Klägerin keiner Arbeitstätigkeit mehr nach. (vgl. act. 1 S. 12 f.; act. 12 S. 4 f. im\nVerfahren ES 2009 110; act. 8 S. 2-4 im Verfahren ES 2010 770; act. 15 S. 5-8 im Verfahren\nES 2013 221).\n\nDer Lebenslauf der Klägerin zeigt demnach, dass die Klägerin seit Eheschluss am\ntt.mm.1999 bis zur Trennung im mm.2008 jeweils einer Erwerbstätigkeit nachging und dass\ndie Einschränkung ihrer Arbeitstätigkeit während der Ehe auf ihre gesundheitlic hen Beschwerden zurückzuführen ist und nicht etwa auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten bzgl. der Aufgabenteilung während der Ehe basiert\n(vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1).\n\n6.1.2.2Um die Arbeitsfähigkeit der Klägerin umfassend beurteilen zu können, wurden Dr. med. FMH\nInnere Medizin N.________ und Dr. med. O.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie\nund Psychotherapie, beide P.________, mit der Erstellung eines gerichtlichen polydisziplinären Gutachtens beauftragt. Am 12. Februar 2018 erstattete Dr. med. FMH Innere Medizin\nN.________ das Gutachten (act. 146/1). Weiter wurde auch der Bericht der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde von Dr. sc. Hum. Dipl. Psych. T.________ miteingereicht\n(act. 146/2). Als Ergebnis legt das Gutachten dar, dass aus interdisziplinärer Sicht der Endzustand bezüglich der genannten Unfälle der Klägerin schon lange erreicht sei. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Klägerin aus rheumatologischer\nSicht zu 100 % arbeitsfähig für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeiten,\nohne repetitive Überkopfarbeiten respektive Tätigkeiten über der Horizontalen mit den Schultergelenken, ohne monoton stehende Arbeitsabläufe, ohne Arbeiten auf unebenem Boden,\nohne kniende Arbeitsabläufe, Ideal mit Wechseln zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen und ohne längere Wegstrecken betreffend den Vorfuss links. Dazu gehöre auch die\nangestammte Bürotätigkeit in der Pharmaindustrie. Aus internistischer und psychiatrischer\nSicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Zusammenstellung der Befunde bei der\nneuropsychologischen Exploration lasse auf ein Aggravationsverhalten der Klägerin schliessen. Daher hätten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden können und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher die Arbeitsfähigkeit aufgrund des\nAggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Aus rheumatologischer Sicht seien keine\nMassnahmen indiziert, da zurzeit keine Indikation für eine somatisch ansetzende Behandlung\nSeite 30/77\n\n"}