{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Auf Seite 122 des Gutachtens sei nachzulesen,\ndass die Klägerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten respektive Tätigkeiten über der Horizontalen mit den Schultergelenken, ohne monoton stehende Arbeitsabläufe, ohne Arbeiten auf unebenem Boden, ohne knieende Arbeitsabläufe, ideal mit Wechseln zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen und ohne längeren Wegstrecken betreffend den Vorfuss links. Dazu würde auch die angestammte Bürotätigkeit in der Pharmaindustrie gehören. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht würde eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund de s\nAggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Weiter werde zur Tätigkeit im zuletzt aus geübten Beruf festgehalten, dass die Klägerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als\nProduct Managerin in der Pharmaindustrie seit der aktuellen Begutachtung zu 100 % arbeitsfähig sei. Es werde auch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichten bis zeitweise\nmittelschweren Verweistätigkeiten bestätigt. Bei den beruflichen Massnahmen werde dargelegt, dass solche aus medizinischer Sicht indiziert wären. Aufgrund der langen Abwesenheit\nvom Arbeitsmarkt und der fraglichen Motivation der Klägerin werde die berufliche Wiedereingliederung überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgreich sein. Auf die Fragen des Gerichts\nhinsichtlich einer Prognose sei festgehalten worden, dass aus interdisziplinärer Sicht der\nEndzustand bezüglich der genannten Unfälle schon lange erreicht worden sei. Schliesslich\nsei auf die Fragen des Gerichts, ob die Klägerin in ihrer früheren beruflichen Tätigkeit als\nausgebildete Pharmazeutin und/oder in einer anderen Tätigkeit arbeitsunfähig sei, mit nein\nSeite 28/77\n\ngeantwortet worden. Zusammengefasst sei die Klägerin also aus Sicht der Gutachter zu\n100 % arbeitsfähig. Der Klägerin sei somit aus rechtlicher Sicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ob dies in ihrer früheren beruflichen Tätigkeit als ausgebildete Pharmazeutin und/oder in einer anderen Tätigkeit erfolge, sei nicht entscheidend. Problematisch sei\nschlicht die fehlende Motivation der Klägerin. Dies könne aber nicht dazu führen, dass d er\nKlägerin von der angerufenen Instanz auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde.\nStattdessen seien der Klägerin Zumutbarkeit und Möglichkeit, sich wieder ins Erwerbsleben\neinzugliedern, zuzusprechen (act. 61 S. 10 f.; act. 161 S. 17 f.).\n\n6.1.1 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist\ngrundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses Einkommen\nnicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte ange rechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet\nwerden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein\nEinkommen zu erzielen. Ob und in welchem Umfang die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen\nFaktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während\nder Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch\nund das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das\nErwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben\nkann auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie\nGesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005\nvom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).\n\n"}