{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2788eae177a4a8ddd3df9c9c0cff2744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n • Kosten für die Besuche von F.________ bei der Klägerin: Die Klägerin beantragt ferner,\nder Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00\nfür die Kosten der Besuche von F.________ und Ferien mit F.________ etc. zu bezahlen\n(act. 160 S. 12). Diese Kosten sind jedoch unbelegt und unsubstantiiert und folglich nicht\nzu berücksichtigen.\n\n5. In einem zweiten Schritt ist die Leistungsfähigkeit der Parteien zu ermitteln.\n\n6. Die Klägerin erzielt derzeit kein Erwerbseinkommen, was unbestritten ist (act. 160 S. 11;\nact. 161 S. 17 f.). Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klägerin\nzukünftig – wie vom Beklagten beantragt – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist\nund inwiefern die Klägerin ihren monatlichen Bedarf selber finanzieren kann. Der Vorrang der\nEigenversorgungskapazität ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB.\n\n6.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben trotz intensivsten Bemühungen nicht mehr geglückt. Sie habe sich x -Mal beworben.\nSobald jedoch die Beschwerden aufgrund des HWS-Schleudertraumas bei einer Bewerbung\nzur Sprache gekommen seien, sei jegliches Interesse an einer Anstellung seitens der\nSeite 27/77\n\nArbeitgeber verflogen. Ihre letzte Festanstellung würde ausserdem schon Jahre zurückliegen. Von August 2000 bis September 2002 habe sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes\nnoch in einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % gearbeitet, danach hätte sie einzig noch\nim Jahr 2008 und 2009 je eine befristete Teilzeitstelle von wenigen Monaten gehabt (act. 60\nS. 10 f.). Ferner habe sie im Rahmen des Massnahmeverfahrens ES 2016 267 nachgewiesen, dass sie trotz aller Anstrengungen und mehreren hundert Bewerbungen keine Arbeitsstelle habe finden können. Sie habe die Hilfe der Berufsintegration GGZ und des Berufsinformationszentrums BIZ in Anspruch genommen, wobei das Guthaben an Beratungsstunden\naufgebraucht worden sei und der Abschlussbericht der Berufsintegration GGZ in aller Deutlichkeit zeigen würde, dass die Klägerin alles unternehme, um eine Stelle zu finden. Die Klägerin sei in der Zwischenzeit 57 Jahre alt und habe nachgewiesen bzw. zumindest substantiiert dargetan, dass grösste Zweifel an einer beruflichen Integrationsfähigkeit bestehen, weshalb festzuhalten sei, dass im vorliegenden Fall die reale Möglichkeit ein Einkommen zu erzielen, fehle und kein hypothetisches Einkommen angenommen werden dürfe. Daran würde\nauch das Gutachten des P.________ nichts ändern. Dieses Gutachten bestehe hauptsächlich aus der Zusammenfassung früherer Arztberichte und Gutachten. Wieso die Klägerin nun\nplötzlich zu 100 % arbeitsfähig sein solle, werde nur völlig rudimentär und in keiner Weise\nnachvollziehbar begründet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Gutachten aus neuropsychologischer Sicht keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei.\nDas Gutachten sei deshalb in keiner Weise vollständig. Im Übrigen werde auch in diesem\nGutachten festgestellt, dass die berufliche Wiedereingliederung überwiegend wahrscheinlich\nnicht erfolgreich sein werde (act. 160 S. 7).\n\n"}