{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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CHF 1'900.00 pro Monat über den Bancomat oder bar bezogen. Zusammengefasst\nhätten die Parteien nebst den Einkäufen mit der Mastercard mithin zusätzlich\nca. CHF 6'000.00 pro Monat über den Bancomat oder bar bezogen. Der geltend gemachte Betrag für Hobbies/Diverses etc. in der Höhe von CHF 750.00 pro Monat sei vor\ndiesem Hintergrund ohne weiteres angemessen und ausgewiesen (act. 60 S. 7 f.). Der\nBeklagte führt dagegen aus, die Klägerin habe das bezogene Bargeld ab dem auf den\nNamen beider Parteien lautenden Konto dazu benutzt, ihr Konto bei der AB.________ zu\näufnen. Zu was die Klägerin diese bar bezogenen Gelder alles sonst noch verwendet\nhabe, entziehe sich dem Wissen des Beklagten. Barbezüge würden noch nicht beweisen,\ndass diese Gelder tatsächlich verbraucht worden sind (act. 64 S. 8).\n\nDie Klägerin legt nicht dar, für welche Hobbies ihr Kosten anfallen und inwiefern bei ihren\nFreizeitaktivitäten überhaupt Kosten anfallen. Es werden von der Klägerin auch gar keine\nkonkreten Hobbies behauptet. Das gleiche gilt für die Position \"Diverses\". Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag untersteht der Verhandlungsmaxime und soll nicht dazu dienen, Ersparnisse zu bilden. Bei der Position \"Hobbies/Diverses\" ist nun aber nicht erkennbar und\nwird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt, welche konkreten Ausgaben damit finanziert werden sollen. Solche ergeben sich auch aus den von der Klägerin eingereichten\nund nicht näher begründeten Aufstellungen \"Bancomat-/Barbezüge\" nicht (act. 60/13-15).\nInsbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei, mehrere Seiten mit\nZahlungen und Bankkontoauszügen zu durchsuchen, welche in der Bedarfsrechnung der\nKlägerin allenfalls noch gesondert berücksichtigt werden könnten. Der Klägerin wurden\nüberdies auch in den Eheschutzverfahren keine monatlichen Kosten für Hobbies angerechnet.\n\n• Vorsorgeunterhalt: Unter dieser Position beantragt die Klägerin die Zusprechung von\nCHF 600.00 pro Monat, wobei sie zur Begründung ausführt, dass die Freizügigkeitsguthaben der Parteien nicht sehr hoch seien, weshalb die Klägerin dannzumal einzig auf ihre\nAHV-Rente zurückgreifen könne. Damit die Klägerin für diese Zeit eine weitere Altersvorsorge aufbauen könne, sei sie auf die Unterstützung des Beklagten angewiesen. Vor diesem Hintergrund sei der Klägerin als Vorsorgeunterhalt mindestens ein Betrag von\nCHF 600.00 pro Monat zuzusprechen (act. 60 S. 8).\nSeite 26/77\n\nDer Vorsorgeunterhalt hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Scheidungsrente\nin aller Regel befristet ist und folglich der berechtigte Ehegatte für die Zeit nach Beendigung der Unterhaltszahlungen vorsorgen muss. Mit dem Vorsorgeunterhalt soll die erst\nnach der Scheidung entstehende Vorsorgelücke ausgeglichen werden. Insofern hat der\nVorsorgeunterhalt immer einen Zusammenhang mit dem nachehelichen Verbrauchsunterhalt (Geiser, Altersvorsorge und nachehelicher Unterhalt, in: FamPra.ch 2/2012,\nS. 357 f.). Indem die Klägerin jedoch – wie unter Erwägung 7.5 noch im Detail aufzuzeigen sein wird – einen unbefristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen erhält,\nder ihren gebührenden Unterhalt zu decken vermag, entsteht seitens der Klägerin keine\nnacheheliche Vorsorgelücke, weshalb ein Vorsorgeunterhalt im Bedarf der Klägerin nicht\nberücksichtigt werden kann.\n\n• Abzahlungsraten Betreibungsamt: Der Beklagte beantragte im Eheschutzverfahren die\nAnrechnung von Abzahlungsraten an das Betreibungsamt in der Höhe von monatlich\nCHF 3'800.00. Diese hätten gemäss Angaben des Beklagten noch bis im Januar 2018 geleistet werden müssen (act. 16 S. 6 und act. 27 S. 14 im Verfahren ES 2016 267). Im\nScheidungsverfahren hat der Beklagte keine aktuelle Abrechnung des Betreibungsamtes\nins Recht gelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass keine weiteren Abzahlungsraten zu\nleisten sind. Die vom Beklagten geltend gemachten monatlichen Abzahlungsraten können\nim Bedarf folglich nicht berücksichtigt werden.\n\n• Extrakosten für F.________: Im Verfahren ES 2016 267 reichte der Beklagte eine Aufstellung der über die Kinderunterhaltsbeiträge hinaus für F.________ im Jahr 2016 bezahlten\nKosten ein (act. 16/26 im Verfahren ES 2016 267). Dabei handelt es sich allerdings nicht\num wiederkehrende Aufwendungen, sondern um einmalige Ausgaben, die nic ht im Bedarf\nberücksichtigt werden können.\n\n"}