{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die geltend gemachten Auslagen seien deshalb nicht zu berücksichtigen (act. 64 S. 8 f.).\n\nEs ist belegt, dass die Klägerin derzeit monatliche AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige\nvon CHF 89.00 zu leisten hat (vgl. act. 15/5 im Verfahren ES 2016 267). Bei Verheirateten\nbemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstandes, auf der\nHälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Unterhaltsbeiträge zwischen\ngetrennt lebenden Ehegatten sind für die Bemessung der AHV-Beiträge irrelevant. Massgebend für das Renteneinkommen sind ausschliesslich Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns. Als Grundlage für die Berechnung der\nBeiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Verm ögen und das 20-fache jährliche\nRenteneinkommen. Wie unter Erwägung 7.6 nachfolgend noch ausgeführt wird, ist der\nKlägerin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 6'291.85 zuzusprechen. Das Vermögen der Klägerin wird sich nach der Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils auf\nrund CHF 875'776.65 (= CHF 781'836.45 + CHF 93'940.20) belaufen (vgl. E. 13). Somit\nist von monatlichen AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von rund CHF 440.00 auszugehen (CHF 3'485.00 [jährliche Rente bei Vermögen von CHF 1,75 Mio.] + CHF 1'845.00\n[jährliche Rente bei Vermögen über CHF 1,75 Mio., berechnet wie folgt: CHF 2,35 Mio. ./.\nCHF 1,75 Mio. / 50'000.00 x CHF 153.75]; vgl. Art. 28 AHVV; Merkblatt 2.03 der AHV\n[Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, Stand am 1. Januar\n2019]).\n\n• Steuern: Die Klägerin macht ferner eine monatliche Steuerbelastung von CHF 600.00 geltend (act. 60 S. 8). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin Steuern zu bezahlen\nhat. Wenn solche Auslagen aber berücksichtigt würden, hätten diese auf dem letztlich effektiv erzielten Einkommen der Klägerin zu basieren (act. 64 S. 9). Als Grundlage für die\nBerechnung der Steuerbelastung dienen das Vermögen und das Einkommen der Parteien, wobei anerkannt ist, dass grundsätzlich die effektiven Steuerlasten auf beiden Seiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 128 III 257). Anzurechnen sind somit sowohl die\nEinkommens- wie auch die Vermögenssteuern. Ausgehend von einem jährlichen Renteneinkommen der Klägerin von rund CHF 75'502.00 (= CHF 6'291.85 x 12) und einem Vermögen von CHF 875'776.65 (= CHF 781'836.45 + CHF 93'940.20) ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung für Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zug von rund\nCHF 570.00 pro Monat (vgl. https://steuerrechner.zg.ch/cgi/kantordout.cgi). Der Beklagte\nseinerseits machte im Verfahren ES 2016 267 Steuern von monatlich CHF 2'040.00 geltend (act. 16 S. 5 im Verfahren ES 2016 267). Es liegen jedoch weder definitive Steuerabrechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern aus dem Jahr 2016 noch aus dem Jahr\n2017 vor. Eingereicht wurden lediglich die provisorischen Steuerforderungen aus dem\nJahr 2016 (act. 16/24-25 im Verfahren ES 2016 267). Auf diese Angabe ist jedoch abzustellen, zumal die Höhe der Steuerforderung in Anbetracht des Wohnorts des Beklagten\nangemessen erscheint.\nSeite 25/77\n\n4.4.5 Folgende von den Parteien geltend gemachte Kosten können im Bedarf nicht berücksichtigt\nwerden:\n\n• Zahnarztkosten: Die Klägerin behauptete an der Hauptverhandlung, monatliche Zahnarztkosten von CHF 22.80 zu haben (act. 60 S. 6; act. 60/9). Die von ihr eingereichte Zahnarztrechnung datiert allerdings aus dem Jahr 2013. Aktuelle Rechnungen aus den Jahren\n2014 bis 2018 hat die Klägerin nicht eingereicht. Die Kosten sind mithin nicht genügend\nsubstantiiert und können der Klägerin nicht angerechnet werden.\n\n"}