{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es ist deshalb maximal der\nbereits im Eheschutzverfahren (ES 2009 110) und in den weiteren Massnahmeverfahren\nbestätigte (ES 2010 770; ES 2016 267) angerechnete Pauschalbetrag von CHF 300.00\npro Monat zu berücksichtigen. Dieser wurde vom Beklagten denn auch insofern anerkannt, als er den im Eheschutz- und Massnahmeverfahren für die Klägerin festgelegten\nBedarf und folglich auch die darin enthaltenen Bedarfspositionen als Maximalbetrag für\ndie Berechnung des nachehelichen Unterhalts festlegte (act. 161 S. 22).\nSeite 23/77\n\n• Haushaltshilfe: Die Klägerin machte Kosten für eine Haushaltshilfe von monatlich\nCHF 400.00 geltend (act. 1 S. 11). Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden diese Kosten auf CHF 600.00 pro Monat erhöht (act. 60 S. 7). Der Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Auslagen für eine Haushaltshilfe. Die Klägerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb sie nicht auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei. Auch mit einem HWS-Schleudertrauma bestehe die Möglichkeit, die allermeisten Hausarbeiten selber zu erledigen (act. 5 S. 21). Die von der Klägerin im vorliegenden\nVerfahren eingereichte Bestätigung ihrer Haushaltshilfe sowie die von ihr im Eheschutzverfahren eingereichten Belege zeigen jedoch, dass die Haushaltshilfe seit Ende 1998 für\ndie Familie tätig ist (act. 60/12; GS-Beilage 21 im Verfahren ES 2009 110). Es ist mithin\ndavon auszugehen, dass die Haushaltshilfe zum ehelichen Lebensstandard gehört hat,\nweshalb sie im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist. Weshalb die Haushaltshilfe allerdings nun plötzlich fünf Stunden pro Woche arbeitet und diese Erhöhung notwendig ist,\nwird von der Klägerin nicht substantiiert. Gemäss dem zuletzt während der Ehe gelebten\nStandard arbeitete die Haushaltshilfe gemäss unterzeichneter Bestätigung während vier\nStunden pro Woche, wofür sie einen Wochenlohn von CHF 100.00 erhielt (GS-Beilage 21\nim Verfahren ES 2009 110). Geht man davon aus, dass sie insgesamt 48 Wochen im Jahr\narbeitet, resultieren jährliche Kosten für die Haushaltshilfe in der Höhe von CHF 4'800.00.\nDer Klägerin sind daher dem ehelichen Lebensstandard entsprechende Kosten für die\nHaushaltshilfe von CHF 400.00 pro Monat anzurechnen.\n\n• Haustiere: Im Weiteren beantragt die Klägerin die Anrechnung von CHF 224.00 pro Monat\nfür ihre zwei Katzen. Diesbezüglich führt sie aus, die Parteien hätten bereits vor der Trennung zwei Katzen gehabt, für welche die Klägerin nach wie vor aufkommen müsse. Nebst\nTierarztkosten, Futter, etc. würden auch Kosten für die Betreuung der Katzen während\nden Ferien anfallen (act. 1 S. 11; act. 60 S. 8). Der Beklagte entgegnet, die für die zwei\nKatzen ausgewiesenen Kosten seien exorbitant. Während der Ferien würden üblicherweise Nachbarn den Hüte-Dienst besorgen, man müsse diese Nachbarschaften aber\nselbstverständlich vorgängig auch gebührend pflegen (act. 5 S. 21). Die Katzen haben somit unbestrittenermassen zum ehelichen Lebensstandard gehört, weshalb entsprechende\nKosten anzurechnen sind. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Tierarzt können jedoch nicht angerechnet werden, da es sich um einmalige und nicht um wiederkehrende Kosten handelt, etwas anderes wurde von der Klägerin denn auch nicht behauptet (act. 1/23). Die von der Klägerin für die Ferienbetreuung der Katzen geltend gemachten Kosten können ebenfalls nicht angerechnet werden, da diese nicht ausgewiesen\nsind. Für die Haustiere sind der Klägerin somit lediglich die für das Futter ausgewiesenen\nKosten von CHF 65.85 pro Monat anzurechnen (= [CHF 94.20 + CHF 87.95 + CHF 36.80\n+ CHF 44.10 + CHF 77.25 + CHF 7.85 + CHF 29.00 + CHF 67.45 + CHF 43.40 +\nCHF 75.70 + CHF 49.55 + CHF 27.15 + CHF 36.35 + CHF 68.00 + CHF 45.25] / 12;\nvgl. act. 1/24).\n\n• AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige: Die Klägerin führt in ihrem Bedarf weiter AHV-Bei-\nträge für Nichterwerbstätige von monatlich CHF 414.60 auf und führt dazu aus, dass sie\nnach der Scheidung AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von\nca. CHF 5'000.00 pro Jahr bezahlen müsse, da sie nicht erwerbstätig sei. Ausgegangen\nwerde dabei von einem Renteneinkommen von CHF 108'000.00 (act. 60 S. 8). Der Beklagte wendet ein, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Klägerin auf ein\nSeite 24/77\n\n"}