{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Diese Kosten sind ausgewiesen\nund wurden vom Beklagten insofern anerkannt, als er von dem im Verfahren ES 2016 267\nfestgelegten und die ungedeckten Behandlungskosten berück sichtigenden monatlichen\nBedarf der Klägerin von CHF 5'055.45 als Maximalbetrag ausgeht (vgl. act. 15/3 im Verfahren ES 2016 267; act. 161 S. 22).\n\n• Mobilität: Unter dem Titel Mobilität will sich die Klägerin CHF 600.00 pro Monat anrechnen\nlassen (act. 60 S. 6). Das ist doppelt so viel, wie im Eheschutzentscheid und den Abänderungsverfahren berücksichtigt wurde. Als Begründung führt die Klägerin lediglich aus,\ndass die Budgetberatung Schweiz bei einer Fahrleistung von 15'000 km pro Jahr von monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 961.00 ausgehe und sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden auf ein Auto angewiesen sei. Ferner hätte ein Auto zum ehelichen Standard gehört (act. 60 S. 6). Der Beklagte geht von dem im Verfahren ES 2016\n267 festgelegten monatlichen Bedarf der Klägerin von CHF 5'055.45 als Maximalbetrag\naus. Für die ganze Zeit der Trennung, welche nun über zehn Jahre andaure, sei der Klägerin sowohl von der angerufenen Instanz als auch vom Obergericht des Kantons Zug\nmehr oder weniger der identische Bedarf angerechnet worden (act. 161 S. 22). Die in diesem Bedarf enthaltenen Mobilitätskosten im Umfang von CHF 300.00 sind somit anerkannt. Die über den Eheschutzentscheid hinausgehenden und von der Klägerin geltend\ngemachten Mehrkosten von monatlich CHF 300.00 blieben jedoch bis zuletzt unbelegt.\nDie eingereichten Rechnungen stammen aus den Jahren 2012 bis 2013, mithin aus Jahren während des Getrenntlebens, und die darin enthaltenen Kosten für den Service können ohnehin nicht angerechnet werden, da es sich nicht um wiederkehrende Kosten handelt. Der Klägerin sind in ihrem Bedarf folglich Mobilitätskosten in der Höhe von\nCHF 300.00 anzurechnen.\nSeite 22/77\n\nDer Beklagte seinerseits macht einen Privatanteil für Auto und dergleichen in der Höhe\nvon CHF 442.00 pro Monat geltend und verweist dabei auf den Entscheid des Einzelrichters vom 8. September 2014 im Massnahmeverfahren ES 2013 221 (act. 16 S. 6 im Verfahren ES 2016 267). Die vom Beklagten im Verfahren ES 2016 267 geltend gemachten\nund im Verfahren ES 2013 221 ausgewiesenen Privatanteile (Autokosten, Kundengeschenke und Reisespesen) stammen jedoch aus den Jahren 2011 und 2012 (Verweis auf\nact. 86 im Verfahren A1 2010 116). Auch der Beklagte hat es unterlassen, im Rahmen\ndes Schlussvortrages aktuelle Belege einzureichen und damit den geltend gemachten Betrag von CHF 442.00 pro Monat hinreichend zu substantiieren. Aus der Position \"und dergleichen\" ist denn auch nicht erkennbar, welche konkreten Ausgaben damit berücksichtigt\nwerden sollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei, mehrere Seiten\nBuchhaltungsunterlagen nach Positionen zu durchsuchen, welche in der Bedarfsrechnung\ndes Beklagten allenfalls noch gesondert berücksichtigt werden könnten. Da die über die\nGesellschaften des Beklagten abgerechneten Mobilitätskosten diesem aber de facto als\nEinkommen aufgerechnet werden, sind sie auch in seinem Bedarf zu berücksichtigen.\nAufgrund der vorhandenen Mittel und dem ehelichen Lebensstandard ist dem Beklagten\ndaher im Sinne einer Gleichbehandlung der Parteien im Bedarf ebenfalls ein Pauschalbetrag für Mobilitätskosten im Betrag von CHF 300.00 pro Monat anzurechnen.\n\n• Ferien: Die Klägerin beantragt die Anrechnung von CHF 750.00 pro Monat für Ferien und\nverweist dabei auf die von ihr im Verfahren ES 2010 770 eingereichten Belege (act. 1\nS. 11; act. 60 S. 6). Der Beklagte habe bis anhin weder die geltend gemachte Höhe bestritten noch, dass die Ehegatten in den letzten Jahren der Ehe nach Sri Lanka, Lapplan d,\nBali und Madagaskar, Jordanien, Dominikanische Republik, Malediven, Tunesien, Russland, in die Südtürkei, mehrmals an das rote Meer sowie in die USA verreisten. Im Weiteren seien jährlich eine Woche Skiferien in Davos, St. Moritz, Chamonix oder Interlak en\nverbracht und diverse Städtereisen (Rom, Barcelona, Prag, Helsinki, München) unternommen worden (act. 60 S. 6 f.). Der Beklagte bestreitet nicht, dass zu Beginn der Ehejahre,\nals beide Parteien ein Einkommen erzielt hätten, gemeinsame Ferien verbracht worden\nseien. Damals seien auch genügend Vermögenswerte dazu vorhanden gewesen und\nauch die Klägerin habe ihren Anteil dazu erbracht. Die Zeiten hätten sich nun aber geändert. Der Beklagte habe seine Anstellung verloren und im Jahre 2007 sei Sohn\nF.________ zur Familie gestossen (act. 5 S. 20).\n\n"}