{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Beklagte beziffert seine Wohnkosten auf monatlich\nCHF 3'151.00 (Hypothekarzinsen CHF 2'467.00 + Nebenkosten CHF 684.00). Er führt\naus, ihm seien die gesamten Wohnkosten des Hauses M.________ anzurechnen, weil\neinkommensmässig auch der gesamte Mietertrag berücksichtigt werde. Die Lebenspartnerin des Beklagten habe sich sodann vereinbarungsgemäss nicht an den Wohnkosten zu\nbeteiligen, da sie den ganzen Haushalt erledige (act. 16 S. 6, act. 16/20, act. 16/21 im\nVerfahren ES 2016 267). Damit ist er nicht zu hören. Lebt ein Ehegatte nach Aufhebung\ndes gemeinsamen Haushaltes wieder mit einem neuen Partner im Sinne einer Wohn- und\nLebensgemeinschaft zusammen, so ist nur der hälftige Wohnkostenanteil zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die effektive Beteiligung des Partners kleiner ist\n(BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Dem Beklagten sind folglich monatliche Wohnkosten in der\nHöhe von CHF 1'575.50 anzurechnen.\n\n• Nebenkosten F.________: U.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2019\naus, dass neben dem Elternbeitrag für das Schulheim G.________ weitere Kosten für\nF.________ zu übernehmen seien, wie die Krankenkassenkosten, Kosten für eine Haftpflichtversicherung und weitere Nebenkosten für Kleider, Handy, Taschengeld usw.\n(act. 173). Beide Parteien stützen sich hinsichtlich des Bedarfs von F.________ auf den\ndurchschnittlichen Unterhaltsbedarf gemäss dem Amt für Jugend und Berufsberatung der\nBildungsdirektion des Kantons Zürich (act. 1 S. 6; act. 5 S. 10; act. 6 S. 10; act. 61 S. 6).\nDer Beklagte führt im Schlussvortrag aus, der durchschnittliche Unterhaltsbedarf für ein\n13- bis 18-jähriges Einzelkind werde mit einem Totalbetrag von CHF 1'785.00 ausgewiesen, zuzüglich der monatlichen Schulkosten für das Schulheim G.________ (act. 161\nS. 20), was von der Klägerin nicht bestritten wurde (act. 163 S. 15). Die Parteien sind sich\nferner darüber einig, dass dieser durchschnittliche Unterhaltbedarf aufgrund des Internatsaufenthalts von F.________ entsprechend reduziert werden muss (act. 5 S. 11; act. 6\nS. 10; act. 61 S. 6).\n\nBei der Berechnung der \"tatsächlich gelebten Lebensstellung\" bzw. der Ermittlung des\nkonkreten Bedarfs, insbesondere des mit zunehmendem Alter ansteigenden zukünftigen\nBedarfs, kann (weil beide Parteien auf den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf gemäss\nder Zürcher Kinderkosten-Tabelle verweisen) auf Durchschnittswerte abgestellt werden,\nsoweit aufbauend darauf die im konkreten Fall erforderlichen Anpassungen vorgenommen\nwerden (Fountoulakis, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 285 ZGB N 31 m.w.H.).\n\nDa bei Kindern, die bei keinem Elternteil sondern in einem Heim wohnen, anstelle des\nGrundbetrages die effektiv bezahlten Elternbeiträge treten und der Unterhalt für den laufenden Verbrauch und lediglich eine beschränkte Ersparnisbildung bestimmt ist, ist eine\nentsprechende Korrektur des Barbedarfs nach der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vorzunehmen. Der durchschnittliche Unterhaltsbedarf ist daher um die monatlichen Kosten für\nErnährung und Wohnen zu kürzen, mithin um CHF 865.00, da mit den Schulkosten die\nKosten für Kost und Logis im Schulheim G.________ gedeckt sind. Ebenfalls abzuziehen\nSeite 21/77\n\nsind die Krankenkassenkosten von CHF 110.00, da diese nachfolgend separat berücksichtigt werden. Damit verbleibt ein in F.________ Bedarf zusätzlich zu berücksichtigender Betrag in der Höhe von CHF 810.00 pro Monat für sämtliche neben den Schulkosten\nanfallenden Kosten wie Gesundheit, Telefon und Internet, Freizeit, Förderung und öffentliche Verkehrsmittel. Dieser Betrag deckt denn auch sämtliche Nebenkosten für\nF.________, welche gemäss Auszug aus der Nebenkostenabrechnung des Schulheims\nG.________ im vergangenen Jahr monatlich angefallen sind (vgl. Beilage zu act. 173).\n\n• Krankenkasse: Die aktuellsten ausgewiesenen Krankenkassenprämien der Klägerin belaufen sich auf CHF 381.45 pro Monat (vgl. act. 15/2 im Verfahren ES 2016 267). Auf\ndiese ist abzustellen, da die Klägerin im Rahmen des Schlussvortrages keine aktuelle n\nKrankenkassenprämien für die Jahre 2018/2019 eingereicht hat. Dasselbe gilt für den Beklagten. Dessen aktuellsten Krankenkassenprämien betragen CHF 204.55 pro Monat\n(act. 16/22 im Verfahren ES 2016 267). Die Krankenkassenkosten von F.________ beliefen sich im Jahr 2017 auf CHF 81.45 pro Monat (act. 15/26 im Verfahren ES 2016 267).\nEs ist jedoch notorisch, dass die Krankenkassenprämien in den letzten Jahren gestiegen\nsind, weshalb für F.________ Krankenkassenkosten in der Höhe von CHF 100.00 pro Monat einzusetzen sind. Diese Kosten entsprechen denn auch den Resultaten der Online-\nPrämienrechner der AG.________ (KVG) und der AH.________ (VVG) für das Jahr 2019.\n\n"}