{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Aufteilung der Behauptungs-, Bestreitungs- und der Substantiierungslast als inhaltliche Konkretisierung der (allgemeinen) Behauptungslast unter den Prozessparteien folgt aus der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 10 N 16). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus\nihr Rechte ableitet. Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB hat somit derjenige\nEhegatte, der eine Verdoppelung des Grundbetrages geltend macht, zu beweisen, dass\ndie entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass für die im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden. Die Klägerin hat es jedoch unterlassen, substantiiert auszuführen, für welche im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich\nhöhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden. Als Beweis leg t sie\nzwar die Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos bei der Z.________ sowie diejenigen\nihres Kontos bei der AB.________ ins Recht, macht jedoch keine Ausführungen in Bezug\nauf die Verwendung der einzelnen Belastungen und getätigten Barbezüge. Es ist damit\nnicht erstellt, dass sämtliche Belastungen auf dem gemeinsamen Konto bei der\nZ.________ sowie auf dem AA.________-Konto des Beklagten und dem AB.________-\nKonto der Klägerin effektiv verbraucht wurden und dass damit insbesondere wesentliche\nPositionen des Grundbetrages finanziert wurden. Aus den Kontoauszügen des gemeinsamen Kontos bei der Z.________ ist denn auch ersichtlich, dass zumindest die von den\nParteien monatlich getätigten Einzahlungen nicht ausschliesslich zur Finanzierung des\nGrundbetrages dienten, sondern auch für die Bezahlung der Miete. So ist die monatliche\nGutschrift der Klägerin jeweils mit der Überschrift \"Miete- und Haushaltsanteil\" getätigt\nworden. Von diesem Konto erfolgte sodann ein monatlicher Dauerauftrag an\nAF.________ in der Höhe von CHF 2'900.00 und die Bezahlung der Steuern sowie zahlreicher anderer Rechnungen (vgl. act. 60/3). Selbst wenn sich die durchschnittlichen monatlichen Auslagen der Parteien wie von der Klägerin behauptet auf CHF 22'360.40 beliefen, ist damit nicht erstellt, dass die Parteien insbesondere für die im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich höhere Ausgaben hatten als jene des Existenzminimums. Die\nKlägerin vermochte somit nicht zu belegen, durch welche Auslagen eine Grundbetragserhöhung in diesem Masse begründet wäre. Eine Verdoppelung des Grundbetrages der\nKlägerin ist deshalb nicht gerechtfertigt.\n\nDer Grundbetrag für Kinder im Alter von F.________ beläuft sich gemäss Richtlinien auf\nCHF 600.00 pro Monat. Wohnt ein Kind jedoch bei keinem der beiden Elternteile (z.B. in\neinem Heim), treten an die Stelle des entsprechenden Grundbetrages die effektiv an den\nUnterhalt des Kindes bezahlten Elternbeiträge (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.84). Gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) vom 6. März\n2018 ist F.________ im Schulheim G.________ untergebracht (act. 163/7). Der Elternbeitrag für die Unterbringung im Schulheim G.________ beträgt für Kinder nach der obligatorischen Schulzeit CHF 30.00 pro Tag (act. 163/7). Nach der obligatorischen Schulzeit von\nF.________, mithin ab August 2018, fällt somit ein Elternbetrag von CHF 912.50 pro Monat an (= 365 Tage x CHF 30.00 / 12 Monate). Diese Kosten sind im Bedarf von\nF.________ anstelle des entsprechenden Grundbetrages anzurechnen.\nSeite 20/77\n\n"}